Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen. Jahressteuergesetz klingt zunächst nach etwas für Steuerexperten. Tatsächlich enthält der Entwurf aber einige Änderungen, die Unternehmer, CFOs, Finanzabteilungen und auch Privatpersonen ganz praktisch betreffen können.
Besonders interessant sind aus unserer Sicht diese Punkte:
1. Steuerbescheide werden ab 2027 grundsätzlich digital
Wer ein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, soll bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben der Finanzverwaltung ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich elektronisch erhalten. Eine ausdrückliche Zustimmung soll dafür nicht mehr erforderlich sein. Der Steuerpflichtige wird per E-Mail informiert und kann den Bescheid anschließend über ELSTER abrufen. Wer trotz aktivem ELSTER-Konto weiterhin Papierpost möchte, muss dies künftig aktiv beantragen.
Warum ist das wichtig?
Gerade für Unternehmen bedeutet das: Prozesse rund um den Posteingang und die Überwachung steuerlicher Fristen sollten auf die digitale Bekanntgabe vorbereitet werden.
Rechtsgrundlage: insbesondere § 122a AO in der geplanten Neufassung.
2. Nachzahlungszinsen sollen sich verdoppeln
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beträgt derzeit 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr. Ab 2027 sollen daraus 0,3 % pro Monat bzw. 3,6 % pro Jahr werden. Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen sich nach einer Betriebsprüfung eine höhere Steuer ergibt. Umgekehrt gilt der Zinssatz auch für entsprechende Steuererstattungen.
Die zeitliche Komponente von Steuernachzahlungen wird damit wieder deutlich relevanter.
Rechtsgrundlage: §§ 233a, 238 AO.
3. Forschungszulage: deutlich mehr Spielraum für innovative Unternehmen
Forschungszulagen für forschende und entwickelnde Unternehmen sollen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend künftig bis zu insgesamt 25 Mio. Euro gewährt werden können. Zusätzlich soll eine eigene Ablaufhemmung verhindern, dass Unternehmen ihren Anspruch allein deshalb verlieren, weil das notwendige Bescheinigungsverfahren länger dauert.
Gerade für innovative Mittelständler lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf das Forschungszulagengesetz (FZulG).
4. Umsatzsteuerliche Organschaft soll grundlegend geändert werden
Dieser Punkt ist insbesondere für Unternehmensgruppen wichtig. Bisher kann eine umsatzsteuerliche Organschaft entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Ein ausdrückliches Wahlrecht gibt es grundsätzlich nicht.
Das soll sich ändern: Die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sollen künftig nur noch aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Organträgers eintreten.
Das würde Unternehmen wesentlich mehr Gestaltungssicherheit geben. Gleichzeitig bedeutet es aber auch: Unternehmensgruppen müssen sich aktiv mit der Frage beschäftigen, ob und welche Gesellschaften Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft sein sollen.
Die bisherige zentrale Vorschrift ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
5. Lizenzzahlungen ins Ausland: 10.000 Euro werden zu 100.000 Euro
Auch beim Steuerabzug für bestimmte ins Ausland gezahlte Vergütungen ist eine erhebliche Vereinfachung geplant. Die bisherige Freigrenze von 10.000 Euro für bestimmte Lizenzzahlungen soll auf 100.000 Euro steigen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt allerdings bestehen.
6. Mehr Datenaustausch bei Onlineplattformen
Onlineplattformen müssen bereits heute bestimmte Informationen über Einkünfte ihrer Anbieter melden.
Grundlage hierfür ist insbesondere das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Der Informationsaustausch soll nun auf Anbieter in bestimmten Drittstaaten außerhalb der EU ausgeweitet werden.
Unser Fazit:
Das JStG 2026 ist kein Gesetz, das nur Steuerberater interessieren sollte. Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und CFOs sollten insbesondere drei Themen im Blick behalten:
digitale Steuerbescheide, höhere Steuerzinsen und die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft.
Für innovative Unternehmen kommt mit der Ausweitung der Forschungszulage ein weiterer interessanter Punkt hinzu.
Wichtig: Bislang handelt es sich um den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen – einzelne Regelungen können sich also noch ändern.