Du bist Geschäftsführer, CEO oder im Beirat aktiv? Dann solltest du bei Kartellverfahren hellhörig werden!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall klargestellt:
Geschäftsführer können der eigenen Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn diese wegen eines Kartellverstoßes ein Bußgeld zahlen muss.
In dem Fall hatte ein Geschäftsführer vorsätzlich gegen das Kartellrecht verstoßen – und der Gesellschaft wurde ein Bußgeld aufgebrummt.
Jetzt verlangt die Gesellschaft: Zahl den Schaden bitte selbst!
Der Clou:
Ob diese nationale Haftung mit dem EU-Recht (Art. 101 AEUV) vereinbar ist, ist noch unklar – deshalb hat der BGH den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Auch spannend: Neben dem Bußgeld geht es auch um Ersatz der Anwalts- und IT-Kosten für die Verteidigung im Verfahren. Diese könnten unabhängig vom EuGH sogar schon jetzt ersatzfähig sein.
Was bedeutet das für dich?
✅ Wenn du Geschäftsführer oder Vorstand bist: Achte doppelt auf Kartellrechts-Compliance – dein persönliches Haftungsrisiko wächst!
✅ Für Gesellschafter & Investoren: Überlegt, ob und wie ihr Regress bei Pflichtverstößen der Geschäftsführung geltend machen könnt.
✅ Für Private-Equity- oder VC-Fonds: Haftungsfragen der Geschäftsleitung werden immer wichtiger in der Risikoanalyse bei Beteiligungen!
Fazit:
Haftung ist Chefsache – und bald vielleicht noch schärfer geregelt durch den EuGH. Wer als Leitungsperson gegen das Kartellrecht verstößt, muss mit persönlicher Regresspflicht rechnen – auch bei Bußgeldern.
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