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Keine Geschäftsveräußerung trotz Verkauf – Zwei BFH-Urteile mit klarer Botschaft für Unternehmer 

Du bist Unternehmer, CFO oder Gesellschafter und planst den Verkauf von Betriebsteilen oder ganzen Einheiten? 

Dann solltest du diese beiden aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs genau kennen. Denn sie zeigen: 

„Verkauf“ ist nicht gleich „steuerfreie Geschäftsveräußerung“. 

Worum geht es überhaupt? 

Nach § 1 Abs. 1a UStG ist eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar. 

Vorteil: 

Keine Umsatzsteuer auf den Verkauf eines Unternehmens oder Betriebsteils. 

Aber: 

Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die Fortführung der Tätigkeit

1. Fall: Verpachtung statt eigener Fortführung reicht nicht 

BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23 

Ein Unternehmen (Fischzucht etc.) wurde verkauft. 

Die Käufer haben den Betrieb nicht selbst weitergeführt, sondern an eine GmbH verpachtet

Die Idee: 

„Die GmbH macht ja weiter – also Geschäftsveräußerung.“ 

Der BFH sagt klar: 

Nein. Das reicht nicht. 

Kernaussage: 

  • Die Fortführung muss beim Erwerber selbst liegen 
  • Nicht bei einem Dritten (z. B. Pächter) 

Auch wichtig: 

Bei mehreren Übertragungen zählt der Letzterwerber, aber: 

Dieser muss selbst unternehmerisch tätig werden 

Ergebnis: 

Keine Geschäftsveräußerung → Umsatzsteuer kann anfallen 

2. Fall: Verkauf von Teilanlagen – aber Tätigkeit bleibt beim Verkäufer 

BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24 

Ein Solarpark wurde in 10 Teile verkauft

Die Käufer produzierten Strom. 

Aber: 

Der Verkäufer blieb weiterhin: 

  • Betreiber der Anlage 
  • Vertragspartner des Netzbetreibers 
  • Empfänger der EEG-Vergütung 

Der BFH sagt: 

Auch das ist keine Geschäftsveräußerung. 

Warum? 

  • Die wirtschaftlich entscheidende Tätigkeit (Stromeinspeisung) blieb beim Verkäufer 
  • Der „wertbestimmende Kern“ des Geschäfts wurde nicht übertragen 

Ergebnis: 

Keine Geschäftsveräußerung → Umsatzsteuerpflicht 

Was heißt das konkret für dich? 

Diese beiden Urteile zeigen sehr deutlich: 

1. Fortführung ist der Schlüssel 

  • Der Erwerber muss selbst das Geschäft weiterführen 
  • Verpachtung oder Zwischenschaltung reicht nicht 

2. Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität 

  • Wer übt die wesentliche Tätigkeit aus? 
  • Wer verdient das Geld? 

3. Vorsicht bei Gestaltungen 

  • Aufsplittung von Betrieben 
  • Verkauf mit Rückbehalt von Rechten 
  • „Weiterbetrieb im Hintergrund“ 

All das kann dazu führen, dass Umsatzsteuer anfällt – obwohl man eigentlich eine steuerfreie Übertragung wollte 

Fazit 

Die Hürden für eine steuerfreie Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG sind höher, als viele denken. 

Zwei klare Learnings aus den BFH-Urteilen: 

  • Verpachtung ersetzt keine eigene Fortführung 
  • Wenn du wirtschaftlich „am Steuer bleibst“, liegt keine Geschäftsveräußerung vor 

To-Do für Unternehmer & CFOs 

  • Transaktionen vorab steuerlich strukturieren 
  • Prüfen: Wer führt das Geschäft wirklich weiter? 
  • Verträge (z. B. Pacht, Einspeiseverträge, Kundenbeziehungen) genau analysieren 
  • Frühzeitig steuerliche Begleitung einbinden 

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