Du bist Unternehmer, CFO oder Gesellschafter und planst den Verkauf von Betriebsteilen oder ganzen Einheiten?
Dann solltest du diese beiden aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs genau kennen. Denn sie zeigen:
„Verkauf“ ist nicht gleich „steuerfreie Geschäftsveräußerung“.
Worum geht es überhaupt?
Nach § 1 Abs. 1a UStG ist eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar.
Vorteil:
Keine Umsatzsteuer auf den Verkauf eines Unternehmens oder Betriebsteils.
Aber:
Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die Fortführung der Tätigkeit.
1. Fall: Verpachtung statt eigener Fortführung reicht nicht
BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23
Ein Unternehmen (Fischzucht etc.) wurde verkauft.
Die Käufer haben den Betrieb nicht selbst weitergeführt, sondern an eine GmbH verpachtet.
Die Idee:
„Die GmbH macht ja weiter – also Geschäftsveräußerung.“
Der BFH sagt klar:
Nein. Das reicht nicht.
Kernaussage:
Auch wichtig:
Bei mehreren Übertragungen zählt der Letzterwerber, aber:
Dieser muss selbst unternehmerisch tätig werden
Ergebnis:
Keine Geschäftsveräußerung → Umsatzsteuer kann anfallen
2. Fall: Verkauf von Teilanlagen – aber Tätigkeit bleibt beim Verkäufer
BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24
Ein Solarpark wurde in 10 Teile verkauft.
Die Käufer produzierten Strom.
Aber:
Der Verkäufer blieb weiterhin:
Der BFH sagt:
Auch das ist keine Geschäftsveräußerung.
Warum?
Ergebnis:
Keine Geschäftsveräußerung → Umsatzsteuerpflicht
Was heißt das konkret für dich?
Diese beiden Urteile zeigen sehr deutlich:
1. Fortführung ist der Schlüssel
2. Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität
3. Vorsicht bei Gestaltungen
All das kann dazu führen, dass Umsatzsteuer anfällt – obwohl man eigentlich eine steuerfreie Übertragung wollte
Fazit
Die Hürden für eine steuerfreie Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG sind höher, als viele denken.
Zwei klare Learnings aus den BFH-Urteilen:
To-Do für Unternehmer & CFOs
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