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Keine Gewerbesteuer auf KG-Anteilsverkauf durch GmbH 

Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2025 (III R 38/22) entschieden: 

Veräußert eine GmbH ihren Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG, fällt auf diesen Gewinn grundsätzlich keine Gewerbesteuer an. 

Das gilt sogar dann, wenn es sich um eine Projektgesellschaft handelt und deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch gar nicht begonnen hat

Worum ging es? 

Eine GmbH entwickelte Immobilienprojekte. Dafür gründete sie mehrfach Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaften schlossen jeweils Kaufverträge über Immobilien ab — allerdings aufschiebend bedingt

Noch bevor die Bedingung eintrat, also bevor der Kaufvertrag wirksam wurde und bevor die Projektgesellschaft Eigentum an der Immobilie erwarb, verkaufte die GmbH ihren Kommanditanteil an der jeweiligen KG weiter. 

Das Finanzamt meinte: 

Wer das mehrfach und nach demselben Muster macht, erzielt damit laufenden gewerblichen Gewinn. Deshalb müsse der Gewinn bei der GmbH der Gewerbesteuer unterliegen. 

Der BFH sah das anders. 

Warum ist das Urteil so wichtig? 

Der BFH sagt im Kern: 

1. Kein laufender gewerblicher Handel 

Die GmbH hat hier nicht mit Grundstücken gehandelt. Denn zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte die KG noch gar kein Grundstück und auch keine nennenswerten anderen Wirtschaftsgüter. 

2. Ein Mitunternehmeranteil ist steuerlich kein normales Wirtschaftsgut 

Das ist ein ganz entscheidender Punkt. 

Der BFH stellt klar: Ein Mitunternehmeranteil ist steuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut wie etwa ein GmbH-Geschäftsanteil. 

3. Deshalb kein gewerbesteuerpflichtiger laufender Gewinn auf Ebene der GmbH 

Der Verkaufsgewinn ist nach Auffassung des BFH kein laufender Gewinn aus eigenem Grundstückshandel, sondern ein Veräußerungsgewinn

4. Und selbst wenn der Gewinn zunächst in den Gewerbeertrag einfließen würde, wäre er wieder zu kürzen 

Der BFH lässt offen, ob der Gewinn schon von vornherein nicht in den Gewerbeertrag gehört. 

Er sagt aber eindeutig: Spätestens über § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wäre der Gewinn wieder zu kürzen. 

Was heißt das für die Praxis? 

Für Projektentwickler, Immobiliengruppen, Holdingstrukturen, Gesellschafter und CFOs ist das Urteil hochinteressant. 

Denn der BFH bestätigt: 

Nicht jede strukturierte Veräußerung einer Beteiligung an einer Projektgesellschaft führt automatisch zu einem gewerbesteuerpflichtigen laufenden Gewinn

Gerade bei GmbH & Co. KG-Projektstrukturen kann das einen erheblichen Unterschied machen. 

Aber Vorsicht 

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für jede Struktur. 

Entscheidend war hier insbesondere: 

  • die KG hatte beim Verkauf noch kein Grundeigentum 
  • die Kaufverträge waren aufschiebend bedingt 
  • die Gesellschaft hatte ihre werbende Tätigkeit im gewerbesteuerlichen Sinne noch nicht aufgenommen 
  • es lag gerade kein Handel mit vorhandenen Wirtschaftsgütern vor 

Sobald die Struktur anders aussieht, kann auch die steuerliche Beurteilung anders ausfallen. 

Unser Fazit 

Das BFH-Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmen mit projektbezogenen Beteiligungsstrukturen: 

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Mitunternehmeranteils durch eine GmbH unterliegt nicht automatisch der Gewerbesteuer. 

Für die Gestaltungsberatung ist das Urteil deshalb sehr spannend — gerade im Bereich Immobilien, Projektgesellschaften und mehrstöckiger Beteiligungsstrukturen

Wer solche Modelle nutzt oder plant, sollte die Struktur aber sehr genau prüfen. Denn kleine Unterschiede im Sachverhalt können steuerlich große Folgen haben. 

Fundstellen 

  • BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 38/22 
  • FG Bremen, Urteil vom 15.09.2022 – 1 K 20/20 (6) 
  • Relevant insbesondere:
    • § 7 Satz 1 und Satz 2 GewStG 
    • § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG 
    • § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG 
    • § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 

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