Du bist Wirtschaftsprüfer:in oder Gesellschafter einer WP-Gesellschaft?
Dann könnte das Thema „externer KI-Beauftragter“ für euch bald sehr relevant werden!
Immer mehr Unternehmen suchen nach Expertise für Künstliche Intelligenz – z. B. für interne Richtlinien, Risikobewertungen oder die Aufsicht über KI-Prozesse.
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat nun klargestellt:
Wirtschaftsprüfer:innen und WP-Gesellschaften dürfen als externe KI-Beauftragte tätig sein.
Aber: Es gibt dabei einige berufsrechtliche und steuerliche Stolperfallen, die du kennen solltest!
Was bedeutet das konkret?
🔹 Die Tätigkeit als externer KI-Beauftragter ist zulässig – sie gehört sogar zu den originären Aufgaben nach § 2 WPO.
🔹 Aber Achtung: Es darf keine Eingliederung ins Unternehmen erfolgen – keine Mailadresse, keine Visitenkarte des Mandanten. Für Dritte muss klar sein: Du arbeitest außerhalb, aus deiner WP-Praxis heraus.
🔹 Haftpflichtversicherung prüfen! Neue Aufgaben bedeuten neue Risiken – und nicht jede Police deckt das automatisch.
🔹 Steuerfalle: Das Finanzamt könnte gewerbliche Einkünfte unterstellen – mit potenzieller „Infektion“ deiner gesamten freiberuflichen Tätigkeit.
🔹 Wenn du gleichzeitig Abschlussprüfer bist: Prüfe unbedingt, ob deine Unabhängigkeit gefährdet ist.
Und jetzt?
✅ Wenn ihr Mandanten im Bereich KI begleitet – dokumentiert sauber die externe Rolle.
✅ Sprecht frühzeitig mit Versicherern und Steuerberatern.
✅ Und behaltet im Blick, wie sich Berufsrecht und Verwaltungsauffassung weiterentwickeln.
Denn eins ist sicher: Die Rolle des „KI-Beauftragten“ wird künftig an Bedeutung gewinnen – auch für WP-Gesellschaften.
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