Wer nicht mit dem Kind zusammenlebt, kann die Kosten meist nicht absetzen.
Du bist getrennt lebender Elternteil, zahlst Kita-Beiträge, Hort oder Tagesmutter – und hoffst, diese Kosten steuerlich geltend machen zu können?
Dann ist dieses Urteil für dich besonders wichtig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden:
Ohne Haushaltszugehörigkeit kein Sonderausgabenabzug – selbst dann nicht, wenn du einen erheblichen Teil der Betreuungskosten trägst.
Worum ging es konkret?
Ergebnis:
Kein Abzug der Kinderbetreuungskosten beim Vater
Die rechtliche Grundlage
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG gilt:
Kinderbetreuungskosten sind nur abziehbar, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.
Zwar erhält der nicht betreuende Elternteil einen sogenannten BEA-Freibetrag
(Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, § 32 Abs. 6 EStG) –
doch dieser reicht in vielen Fällen bei weitem nicht aus, um die realen Kosten abzudecken.
Das aktuelle Urteil
Der BFH:
Kurz gesagt:
Zweifel ja – Änderung nein
Warum ist das für die Praxis so relevant?
Gerade bei modernen Trennungsmodellen:
passt die steuerliche Regelung oft nicht mehr zur Lebensrealität.
Trotzdem bleibt es dabei:
Der Fiskus schaut nicht darauf, wer zahlt – sondern wo das Kind wohnt.
Was bedeutet das für dich?
Gestaltungsspielräume sind derzeit sehr begrenzt – und sollten frühzeitig geprüft werden.
Fazit
Die Regelung zu Kinderbetreuungskosten ist:
Ob und wann der Gesetzgeber nachbessert, bleibt offen.
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