Du hast Kinder, die im Ausland studieren – z. B. in den USA, Kanada oder Australien? Dann ist dieses Urteil für dich (und deine Steuererstattung) wichtig!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:
Auch wenn ein Kind im Nicht-EU-Ausland studiert, kann Kindergeld weiter gewährt werden – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was war passiert?
Der Vater einer Studentin hatte Kindergeld beantragt, obwohl seine Tochter:
🔹 erst ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland absolvierte
🔹 danach direkt im selben Land ihr Studium begann
🔹 nur zwei Monate dazwischen zu Hause in Deutschland verbrachte
🔹 aber kein eigenes Mietverhältnis im Ausland hatte
Das Finanzamt kürzte das Kindergeld – zu Unrecht, wie der BFH nun feststellte.
Kernaussage des BFH:
Auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt bleibt der inländische Wohnsitz des Kindes bestehen, wenn es in der Zwischenzeit regelmäßig zu Hause wohnt – z. B. in Übergangsmonaten zwischen Freiwilligendienst und Studium.
Wichtig:
▪️ Auch ein längerer Auslandsaufenthalt bedeutet nicht automatisch, dass der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben wurde.
▪️ Ein Rückzug ins Elternhaus in Übergangszeiten kann ein entscheidender Punkt für den Anspruch auf Kindergeld sein.
▪️ Keine Mietwohnung auf eigenen Namen im Ausland? Das spricht für den Verbleib des Wohnsitzes in Deutschland.
Fazit für Eltern:
Kindergeld ist auch bei Auslandsstudium möglich, selbst außerhalb von EU/EWR – sofern die Wohnsitzfrage richtig beurteilt wird.
Mein Tipp: Wer aktuell ein Kind im Ausland hat (oder bald eines entsendet), sollte die Anspruchsvoraussetzungen genau prüfen lassen – es lohnt sich finanziell!
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