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Kindergeld trotz Studium im Nicht-EU-Ausland? Der BFH sagt: JA – unter bestimmten Bedingungen!

Du hast Kinder, die im Ausland studieren – z. B. in den USA, Kanada oder Australien? Dann ist dieses Urteil für dich (und deine Steuererstattung) wichtig!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:

Auch wenn ein Kind im Nicht-EU-Ausland studiert, kann Kindergeld weiter gewährt werden – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was war passiert?

Der Vater einer Studentin hatte Kindergeld beantragt, obwohl seine Tochter:

🔹 erst ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland absolvierte

🔹 danach direkt im selben Land ihr Studium begann

🔹 nur zwei Monate dazwischen zu Hause in Deutschland verbrachte

🔹 aber kein eigenes Mietverhältnis im Ausland hatte

Das Finanzamt kürzte das Kindergeld – zu Unrecht, wie der BFH nun feststellte.

Kernaussage des BFH:

Auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt bleibt der inländische Wohnsitz des Kindes bestehen, wenn es in der Zwischenzeit regelmäßig zu Hause wohnt – z. B. in Übergangsmonaten zwischen Freiwilligendienst und Studium.

Wichtig:

▪️ Auch ein längerer Auslandsaufenthalt bedeutet nicht automatisch, dass der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben wurde.

▪️ Ein Rückzug ins Elternhaus in Übergangszeiten kann ein entscheidender Punkt für den Anspruch auf Kindergeld sein.

▪️ Keine Mietwohnung auf eigenen Namen im Ausland? Das spricht für den Verbleib des Wohnsitzes in Deutschland.

Fazit für Eltern:

Kindergeld ist auch bei Auslandsstudium möglich, selbst außerhalb von EU/EWR – sofern die Wohnsitzfrage richtig beurteilt wird.

Mein Tipp: Wer aktuell ein Kind im Ausland hat (oder bald eines entsendet), sollte die Anspruchsvoraussetzungen genau prüfen lassen – es lohnt sich finanziell!

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