Energielieferungen sind als selbständige Leistung steuerpflichtig anzusehen
In der Frage, ob Energielieferungen wie Wärme, Wasser oder Strom als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als ebenso steuerfrei anzunehmen sind oder ob es sich um eine steuerpflichtige Hauptleistung des Vermieters handelt, entschied kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen. Es kam zur Ansicht, dass diese Lieferungen tatsächlich zur Hauptleistung zählen. Damit ergäbe sich für den Vermieter beispielsweise die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge auf eine neue Heizungsanlage steuerlich geltend zu machen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war unter anderem die gesonderte Abrechnung der Energielieferung über einen individuellen Zähler. Damit widersprach das Finanzgericht Niedersachsen der Finanzverwaltung, die dies anders bewertete und setzte ein entsprechendes EuGH-Urteil vom 16. April 2015 um. Gegen das Urteil des FG Niedersachsen ist eine Revision anhängig; wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden.
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