Sie haben 2021 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für Ihre geplante Photovoltaikanlage geltend gemacht und die Anlage dann 2022 angeschafft? Weiterhin ist es unklar, ob dieser IAB rückgängig gemacht werden muss, nur weil die Einnahmen aus solchen Anlagen seit 2022 steuerfrei sind. 🤔
🔍 Hintergrund: Der BFH (Beschluss vom 15.10.2024) hat entschieden, dass es ernsthafte Zweifel daran gibt, ob das Finanzamt den IAB für 2021 streichen darf. Die Gesetzeslage ist hier nicht eindeutig, und es gibt keine klare Regelung, die eine rückwirkende Auflösung des IAB vorschreibt.
💼 Warum ist das wichtig? Wenn Sie Unternehmer, Geschäftsführer oder Gesellschafter sind und eine Photovoltaikanlage planen oder bereits in Betrieb haben, sollten Sie diese Entwicklung im Auge behalten. Es kann sein, dass Sie Ihren IAB behalten und damit eine Steuerminderung erzielen können. 💡
🌐 Unklare Gesetzeslage: Die Rechtslage bleibt vorerst unsicher, was für viele Steuerpflichtige zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen könnte – oder eben nicht. Das letzte Wort ist hier wohl noch nicht gesprochen. 😉
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