🔍 Wussten Sie schon? Auch eine Familienstiftung kann als Finanzunternehmen eingestuft werden – und das unabhängig von ihrer Rechtsform! Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (3.7.2024 - I R 46/20) entschieden. Aber was bedeutet das konkret für Sie? 🤔
👉 Hintergrund:
Laut § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG können Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sein, wenn die Stiftung als Finanzunternehmen eingestuft wird. Dabei kommt es nicht nur auf die Rechtsform, sondern vor allem auf die tatsächliche Tätigkeit an. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände – also, ob eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit vorliegt. 🏦
Was heißt das für Ihre Familienstiftung?
✔ Die Rechtsform spielt keine Rolle: Auch privatrechtliche Familienstiftungen können als Finanzunternehmen gelten.
✔ Gesamtwürdigung zählt: Es wird geprüft, ob z. B. Aktientransaktionen oder die Verwaltung von Beteiligungen den Charakter eines Finanzunternehmens erfüllen.
✔ Stiftungszweck beachten: Wenn Ihre Satzung strategische Vermögensumschichtungen oder Beteiligungshandel erlaubt, könnten Sie betroffen sein.
💡 Tipp für Geschäftsführer und Gesellschafter: Prüfen Sie die Satzung und Geschäftstätigkeit Ihrer Stiftung genau! Gerade bei größeren Transaktionen könnte eine steuerliche Einstufung als Finanzunternehmen erfolgen.
📝 Das sollten Sie wissen:
📣 Fazit: Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die steuerlichen Implikationen Ihrer Familienstiftung im Blick zu behalten. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um auf der sicheren Seite zu sein! ✅
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