1️⃣ Keine Steuerbefreiung für die Einbringung von Kommanditanteilen in Vorrats-GmbHs
BFH-Urteil v. 25.09.2024 – II R 46/22
Wer Kommanditanteile in eine frisch erworbene Vorrats-GmbH einbringt, kann keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nutzen!
Grund: Die erforderliche fünfjährige Beteiligungsfrist vor der Einbringung wurde nicht eingehalten.
Das bedeutet: Wer kurzfristig eine Vorrats-GmbH kauft und damit eine Umstrukturierung plant, riskiert Grunderwerbsteuer!
2️⃣ Grunderwerbsteuer auch bei Anteilsübertragungen im Ausland
BFH-Urteil v. 25.09.2024 – II R 36/21
Selbst wenn eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland (z. B. Irland) Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in Deutschland überträgt, kann Grunderwerbsteuer anfallen!
Grund: Die sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette unterliegt der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 GrEStG.
Auch hier keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG – ausländische Rechtsvorgänge müssen einer deutschen Umwandlung entsprechen, was hier nicht der Fall war.
Fazit:
✅ Langfristige Planung ist entscheidend! Haltefristen einhalten und rechtzeitig steuerliche Beratung einholen.
✅ Auch ausländische Strukturen sind nicht immer steuerfrei! Deutsche Grunderwerbsteuer kann anfallen.
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