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KMproNews BFH mit zwei wichtigen Urteilen zur Grunderwerbsteuer!

1️⃣ Keine Steuerbefreiung für die Einbringung von Kommanditanteilen in Vorrats-GmbHs

BFH-Urteil v. 25.09.2024 – II R 46/22

Wer Kommanditanteile in eine frisch erworbene Vorrats-GmbH einbringt, kann keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nutzen!

Grund: Die erforderliche fünfjährige Beteiligungsfrist vor der Einbringung wurde nicht eingehalten.

Das bedeutet: Wer kurzfristig eine Vorrats-GmbH kauft und damit eine Umstrukturierung plant, riskiert Grunderwerbsteuer!

2️⃣ Grunderwerbsteuer auch bei Anteilsübertragungen im Ausland

BFH-Urteil v. 25.09.2024 – II R 36/21

Selbst wenn eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland (z. B. Irland) Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in Deutschland überträgt, kann Grunderwerbsteuer anfallen!

Grund: Die sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette unterliegt der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 GrEStG.

Auch hier keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG – ausländische Rechtsvorgänge müssen einer deutschen Umwandlung entsprechen, was hier nicht der Fall war.

Fazit:

Langfristige Planung ist entscheidend! Haltefristen einhalten und rechtzeitig steuerliche Beratung einholen.

Auch ausländische Strukturen sind nicht immer steuerfrei! Deutsche Grunderwerbsteuer kann anfallen.

Was hältst du von diesen Urteilen? Schreib es in die Kommentare!

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