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KMproNews: Entscheidung vom BFH zu den Aktivitätsvorbehalten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt, das Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten betrifft. 🚨

Das Thema: Geht es um die Freistellung von ausländischen Betriebsstätteneinkünften oder müssen diese in Deutschland versteuert werden (Anrechnungsmethode)? Das Urteil vom 3. Juli 2024 (I R 4/21) bringt Klarheit. 🔍

Der BFH entschied, dass bei Betriebsstätteneinkünften in Ländern wie Russland und Rumänien nicht automatisch die Freistellungsmethode greift, wenn bestimmte Tätigkeitsvorbehalte nicht erfüllt werden. Dabei kommt eine sogenannte "Switch-over"-Klausel zum Tragen. Diese Klausel legt fest, dass die Freistellung von der deutschen Steuer nur dann gilt, wenn die Betriebsstätte aktive Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 AStG ausführt, wie z.B. den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen. 👨‍💻

Im konkreten Fall einer in Russland und Rumänien tätigen GmbH entschied das Finanzamt, dass die

Anrechnungsmethode anzuwenden ist, da die geforderten Bedingungen für die Freistellung nicht erfüllt wurden. 💼 Der BFH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass auch die Mitwirkung eines in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafters an der Betriebsstätte eine Rolle spielt (§ 7 AStG). 💡

Was heißt das für dich? Wenn du an ausländischen Betriebsstätten beteiligt bist oder dort Einkünfte erzielst, solltest du genau prüfen, ob die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Fehlende aktive Tätigkeiten können dazu führen, dass deine Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

👉 Das vollständige Urteil findest du hier.

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