Neues Urteil vom Bundessozialgericht (BSG) zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern!
Ist ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, entscheidet vor allem sein Einfluss auf die Gesellschaft, ob er als selbständig oder abhängig beschäftigt gilt.
Das Urteil im Überblick:
Das BSG (Urteil v. 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R) bestätigt:
✔ Wer mindestens 50 % der Anteile hält, kann maßgeblich Einfluss auf Entscheidungen nehmen und gilt als selbständig.
✔ Wer weniger als 50 % besitzt und nicht anderweitig entscheidenden Einfluss hat, wird als abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig eingestuft.
Praxis-Tipp:
GmbH-Geschäftsführer mit einer Beteiligung unter 50 % sollten genau prüfen, ob sie wirklich als selbständig gelten – sonst drohen Nachzahlungen an die Rentenversicherung!
Was bedeutet dieses Urteil für euch? Habt ihr schon mal eine Statusprüfung durchlaufen? 💬👇
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