Put-Call-Option bei Einbringung in eine GmbH – Sofort steuerpflichtig?
Hast du eine Put-Call-Konstellation bei der Einbringung deines Unternehmensanteils in eine GmbH? Dann stellt sich die Frage:
Muss ich sofort einen Veräußerungsgewinn versteuern?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sagt: Nein!
🔹 Der Fall: Ein Unternehmer brachte seinen Mitunternehmeranteil in eine GmbH ein und vereinbarte eine Put-Call-Option. Diese verpflichtete ihn, die Anteile spätestens in 17,5 Jahren zu verkaufen. Das Finanzamt argumentierte, dass damit das wirtschaftliche Eigentum bereits übergegangen sei – und setzte einen sofortigen Veräußerungsgewinn an.
🔹 Das Urteil: Das Finanzgericht widerspricht! Die lange Zeitspanne von 17,5 Jahren mache eine Prognose über den Eigentumsübergang unmöglich. Das bedeutet: Kein sofortiger Veräußerungsgewinn!
🔹 Aber Achtung!
Die 7-jährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG bleibt bestehen. Wird der jährliche Nachweis über den Verbleib der Anteile nicht erbracht, kann es rückwirkend zur Besteuerung des Einbringungsgewinns kommen.
Wichtige News für Gesellschafter & Unternehmer! Die Revision beim BFH ist zugelassen – eine endgültige Entscheidung steht also noch aus.
Was denkst du? Sollte die Steuerpflicht schon bei einer Put-Call-Option entstehen? Schreib’s in die Kommentare!
#Umwandlungssteuer #Steuerrecht #GmbH #PutCallOption #SteuerTipps #KMproNews