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KMproNews: Put-Call-Option bei Einbringung in eine GmbH

Put-Call-Option bei Einbringung in eine GmbH – Sofort steuerpflichtig?

Hast du eine Put-Call-Konstellation bei der Einbringung deines Unternehmensanteils in eine GmbH? Dann stellt sich die Frage:

Muss ich sofort einen Veräußerungsgewinn versteuern?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sagt: Nein!

🔹 Der Fall: Ein Unternehmer brachte seinen Mitunternehmeranteil in eine GmbH ein und vereinbarte eine Put-Call-Option. Diese verpflichtete ihn, die Anteile spätestens in 17,5 Jahren zu verkaufen. Das Finanzamt argumentierte, dass damit das wirtschaftliche Eigentum bereits übergegangen sei – und setzte einen sofortigen Veräußerungsgewinn an.

🔹 Das Urteil: Das Finanzgericht widerspricht! Die lange Zeitspanne von 17,5 Jahren mache eine Prognose über den Eigentumsübergang unmöglich. Das bedeutet: Kein sofortiger Veräußerungsgewinn!

🔹 Aber Achtung!

Die 7-jährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG bleibt bestehen. Wird der jährliche Nachweis über den Verbleib der Anteile nicht erbracht, kann es rückwirkend zur Besteuerung des Einbringungsgewinns kommen.

Wichtige News für Gesellschafter & Unternehmer! Die Revision beim BFH ist zugelassen – eine endgültige Entscheidung steht also noch aus.

Was denkst du? Sollte die Steuerpflicht schon bei einer Put-Call-Option entstehen? Schreib’s in die Kommentare!

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