Wenn Ihnen ein Verdienstausfallschaden ersetzt wird – etwa durch einen Unfall oder medizinischen Fehler – gibt es eine wichtige Steuerregel, die viele übersehen: Auch die erstattete Steuerlast ist einkommensteuerpflichtig!
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt:
➡️ Verdienstausfall und die später erstattete Steuerlast gelten als einheitlicher Schadenersatz.
➡️ Selbst wenn die Steuererstattung in einem anderen Jahr erfolgt, bleibt sie steuerpflichtig.
➡️ Leider entfällt dadurch oft die Möglichkeit einer ermäßigten Besteuerung (§ 34 EStG), da die Auszahlung auf verschiedene Jahre verteilt ist.
Was bedeutet das für Sie?
👉 Wenn Sie Verhandlungen über Entschädigungen führen, ist es ratsam, die Zahlungen auf einen Schlag brutto auszuhandeln – also inkl. der zu erwartenden Steuer. So können Sie mögliche steuerliche Nachteile vermeiden.
💡 Tipp für Berater und Steuerpflichtige: Klären Sie frühzeitig die Zahlungsmodalitäten, um Überraschungen bei der Steuer zu vermeiden.
📌 Fazit: Ob Sie Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter sind – das Thema betrifft viele. Sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu Fragen haben. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche optimal zu gestalten! 😊
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