Vermietung & Schenkungsteuer: Wann zählt deine Immobilie NICHT zum Verwaltungsvermögen?
Du bist Gesellschafter einer KG mit Immobilienbesitz und planst eine Schenkung? Dann solltest du unbedingt wissen, ob dein Grundbesitz als Verwaltungsvermögen gilt – oder ob du von der Rückausnahme profitieren kannst!
👉 Grundsätzlich zählt vermietetes Eigentum zum Verwaltungsvermögen und ist steuerlich nachteilig.
👉 Doch es gibt eine Rückausnahme (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG):
Deine Immobilie fällt NICHT unter das Verwaltungsvermögen, wenn:
✅ sie zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört
✅ der Hauptzweck der Gesellschaft die Vermietung von Wohnungen ist
✅ diese Vermietung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert
Das Problem: Laut FG Münster (Urteil v. 10.10.2024) reicht es NICHT aus, dass eine KG einfach nur vermietet. Es muss mehr als eine normale Vermögensverwaltung sein.
D.h. konkret:
🏠 Normale Vermietung (auch möbliert) = Verwaltungsvermögen ❌
🏢 Gewerbliche Vermietung mit umfangreichen Zusatzleistungen (z. B. Hausmeister-, Reinigungs- oder Sicherheitsdienste) = Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ✅
Was bedeutet das für dich?
Wenn deine KG "nur" vermietet, hast du schlechte Karten für Steuervergünstigungen. Das Gericht hat aber die Revision zugelassen – vielleicht kommt hier bald eine neue Entscheidung!
Was hältst du davon? Sollte das Steuerrecht hier nachbessern? Schreib es in die Kommentare!
#Schenkungsteuer #Verwaltungsvermögen #Immobilien #Steuern #Erbschaftsteuer #Vermietung #Finanzen #KMproNews