Konzernpreise im Fokus: Wenn der Zoll beim Year-End-Adjustment mitredet
Sie sind CFO, Leiter Finanzbuchhaltung, Zollverantwortlicher oder Gesellschafter in einem Konzern mit internationalen Lieferketten?
Dann ist dieses neue BFH-Urteil für Sie hochrelevant.
Worum geht es?
Eine deutsche Vertriebsgesellschaft kaufte Waren von verbundenen Konzerngesellschaften außerhalb der EU (u. a. von der US-Mutter).
Der Deal im Konzern:
- Unterjährig werden Waren zu bestimmten Verrechnungspreisen eingekauft.
- Am Jahresende wird geschaut, ob die Vertriebsgesellschaft die „passende“ Marge erzielt hat.
- Wenn sie zu gut verdient hat, werden über ein Year-End-Adjustment nachträglich Preise erhöht (Nachbelastungen durch die Muttergesellschaft).
Genau so lief es hier:
Die deutsche Gesellschaft erzielte im Weiterverkauf zweistellige Umsatzrenditen (über 20 %), obwohl nur eine „fremdübliche“ Marge von rund 1,93 % geplant war.
Also wurden nachträglich zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt – die Einkaufspreise wurden rückwirkend teurer gemacht.
Das Hauptzollamt wurde hellhörig:
- Es sah die ursprünglichen Verrechnungspreise als „zu niedrig“ an.
- Konsequenz: Der ursprünglich erklärte Zollwert wurde angehoben.
- Ergebnis: Nachträgliche Zollerhebung.
Das Finanzgericht München stellte sich zunächst auf die Seite der Importgesellschaft. Der BFH hat dieses Urteil aber aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Was sagt der BFH im Kern?
- Die Zollbehörde darf auch nach der Einfuhr die Anmeldung prüfen (Art. 78 ZK / Art. 48 UZK).
- Bei verbundenen Unternehmen muss geklärt werden, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat.
- Wenn der ursprüngliche Preis zu niedrig war und später nach oben korrigiert wird, ist das ein starkes Indiz für eine Preisbeeinflussung.
- In solchen Fällen kann die Transaktionswertmethode (also der „tatsächlich gezahlte Preis“ als Zollwert) möglicherweise nicht angewendet werden. Dann sind andere, nachrangige Methoden zur Zollwertermittlung zu prüfen.
- Das Finanzgericht muss nun genau prüfen:
- Wie sind die Verträge im Detail ausgestaltet?
- Wie funktioniert das Year-End-Adjustment?
- War der Zollwert wirklich korrekt oder zu niedrig?
Wichtig: Der BFH grenzt den Fall bewusst von früheren Entscheidungen (u. a. Hamamatsu) ab.
Dort ging es um nachträgliche Preissenkungen mit Erstattungsanträgen.
Hier geht es um nachträgliche Preiserhöhungen und ZOLLNACHERHEBUNGEN – und das ist rechtlich eine andere Baustelle.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wenn Sie konzerninterne Lieferungen aus Drittstaaten haben, sollten Sie genau hinschauen, wenn:
- Verrechnungspreise im Konzern über Year-End-Adjustments korrigiert werden.
- Ihre Transfer-Pricing-Logik (z. B. „Agreed Margin“, TNMM, Datenbankstudien) zwar ertragsteuerlich sauber ist, aber zollrechtlich nicht mitgedacht wurde.
- Ihre Einkaufsverträge Preisanpassungsklauseln vorsehen, deren Wirkung auf den Zollwert nicht klar dokumentiert ist.
Konkrete To-dos für CFOs, FiBu und Zollverantwortliche:
- Prüfen Sie Ihre Distribution Agreements und Transfer-Pricing-Modelle auch aus zollrechtlicher Sicht, nicht nur ertragsteuerlich.
- Klären Sie, wie Year-End-Adjustments dokumentiert und begründet werden – insbesondere bei nachträglichen Preiserhöhungen.
- Stimmen Sie Tax, Zoll, Controlling und Legal besser aufeinander ab: Ein „sauberes“ Verrechnungspreismodell kann zollrechtlich trotzdem kritisch sein.
- Überprüfen Sie, ob Ihre bisherigen Zollwerte bei konzerninternen Importen angreifbar sein könnten.
- Dokumentieren Sie klar, warum Ihre Preise trotz Verbundenheit „fremdüblich“ sind – auch mit Blick auf den Zollwert.
Fazit:
Konzerninterne Verrechnungspreise sind nicht nur ein Thema für Transfer Pricing und Betriebsprüfer.
Der BFH macht deutlich: Wenn Preise nachträglich erhöht werden, kann auch der Zoll nachträglich mitreden – inklusive potenziell empfindlicher Nachforderungen.
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