Du betreibst ein privates Lehrinstitut – etwa eine Nachhilfeschule, Sprachschule oder Fortbildungseinrichtung – und überlegst, dieses zu verkaufen? Dann solltest du wissen: Der Gewinn aus dem Verkauf ist nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Veräußerung eines Lehrinstituts keine „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung“ ist (§ 3 Nr. 13 GewStG).
Das bedeutet:
Selbst wenn dein Unterricht steuerfrei war, ist der Verkauf der gesamten Einrichtung – also Gebäude, Verträge, Mitarbeiter, Inventar – gewerbesteuerpflichtig.
Warum?
Weil der Verkauf nicht der Bildung selbst dient, sondern einem eigenständigen wirtschaftlichen Zweck – nämlich dem Erhalt des Kaufpreises.
Das Urteil betrifft vor allem:
Wer also plant, ein Lehrinstitut zu veräußern, sollte den Gewerbesteuereffekt unbedingt in seine Planung einbeziehen.
Eine geschickte Gestaltungsberatung im Vorfeld kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden.
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