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Lehrverkauf – Gewinn steuerpflichtig

Du betreibst ein privates Lehrinstitut – etwa eine Nachhilfeschule, Sprachschule oder Fortbildungseinrichtung – und überlegst, dieses zu verkaufen? Dann solltest du wissen: Der Gewinn aus dem Verkauf ist nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Veräußerung eines Lehrinstituts keine „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung“ ist (§ 3 Nr. 13 GewStG).

Das bedeutet:

Selbst wenn dein Unterricht steuerfrei war, ist der Verkauf der gesamten Einrichtung – also Gebäude, Verträge, Mitarbeiter, Inventar – gewerbesteuerpflichtig.

Warum?

Weil der Verkauf nicht der Bildung selbst dient, sondern einem eigenständigen wirtschaftlichen Zweck – nämlich dem Erhalt des Kaufpreises.

Das Urteil betrifft vor allem:

  • Betreiber privater Schulen, Nachhilfeinstitute oder Akademien,
  • die ihre Tätigkeit an einen anderen Träger übergeben oder verkaufen wollen.

Wer also plant, ein Lehrinstitut zu veräußern, sollte den Gewerbesteuereffekt unbedingt in seine Planung einbeziehen.

Eine geschickte Gestaltungsberatung im Vorfeld kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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