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Leiharbeit: Keine Pendlerpauschale?

Leiharbeit? Dann gilt die Pendlerpauschale für dich vielleicht nicht! 

 
Viele Leiharbeitnehmer kennen das Problem: Jeden Tag dieselbe Strecke zur Einsatzfirma – aber steuerlich nur die „Entfernungspauschale“ statt voller Reisekosten? 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das jetzt klargestellt: Bei unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen gibt es in der Regel keine „erste Tätigkeitsstätte“ beim Entleiher. 

Was heißt das konkret? 

  • Keine dauerhafte Zuordnung: Selbst wenn du jahrelang beim selben Entleiher arbeitest, bist du dort nicht dauerhaft beschäftigt – denn laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich nur maximal 18 Monate bei demselben Entleiher eingesetzt werden. 
  • Steuerlich wichtig: Fehlt eine „erste Tätigkeitsstätte“, dann gelten deine täglichen Fahrten als Dienstreisen – und du kannst Reisekosten statt nur die Entfernungspauschale geltend machen. 
  • Das kann sich lohnen: Denn Reisekosten können mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) angesetzt werden – statt nur einmal pro Entfernungskilometer. 

Der BFH (Urteil vom 17.06.2025, VI R 22/23) hat damit der bisherigen Finanzamts-Praxis widersprochen. 

Das bedeutet: Leiharbeitnehmer können steuerlich besser gestellt sein als gedacht – wenn sie ihre Fahrten richtig einordnen. 

Fazit für die Praxis 

Wer in der Zeitarbeit tätig ist, sollte prüfen (oder prüfen lassen), 

  • ob eine „erste Tätigkeitsstätte“ überhaupt vorliegt, 
  • und ob Reisekosten statt Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. 

Das lohnt sich besonders bei längeren Fahrtstrecken – und kann schnell mehrere Hundert Euro Steuerersparnis im Jahr bringen. 

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