Dieses BFH-Urteil ist wichtig, wenn Gewinne aus einer deutschen GmbH an eine EU-Muttergesellschaft ausgeschüttet werden.
Der BFH hat entschieden:
Wird eine deutsche Tochtergesellschaft liquidiert, bedeutet das nicht automatisch, dass jede spätere Ausschüttung steuerlich wie eine Liquidationszahlung behandelt wird.
Entscheidend ist:
Woher stammt der ausgeschüttete Gewinn?
Im konkreten Fall hatte eine deutsche GmbH Gewinne bereits vor Beginn der Liquidation erwirtschaftet. Die Ausschüttung erfolgte aber erst nach Beginn der Liquidation an die luxemburgische Muttergesellschaft.
Das Bundeszentralamt für Steuern wollte die vollständige Entlastung von Kapitalertragsteuer verweigern. Begründung: Die Ausschüttung sei „anlässlich der Liquidation“ erfolgt.
Der BFH sah das anders.
Wenn die Gewinne bereits vor Beginn der Liquidation entstanden sind, greift der Ausschluss des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nicht. Die Ausschüttung kann daher nach § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG vollständig von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag entlastet werden.
Warum ist das wichtig?
Gerade bei internationalen Unternehmensgruppen, Holding-Strukturen, Umstrukturierungen oder dem geordneten Rückzug aus Deutschland kann es um erhebliche Quellensteuerbeträge gehen.
Die Kernaussage lautet:
Nicht der Zeitpunkt der Ausschüttung allein ist entscheidend, sondern auch, aus welcher Phase der Gewinn stammt.
Bedeutung für die Praxis
Bei Ausschüttungen nach Liquidationsbeginn sollte genau geprüft und dokumentiert werden, ob es sich um alte, vor Liquidation entstandene Gewinne handelt oder um echte Liquidations-/Abwicklungsgewinne.
Das kann über volle Quellensteuerentlastung oder verbleibenden Quellensteuereinbehalt entscheiden.
BFH, Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 8/24
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 26.10.2022 – 2 K 2446/19
Relevante Normen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG, § 43b Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 EStG, § 50d Abs. 1 EStG, § 11 KStG, Art. 4 und Art. 5 Mutter-Tochter-Richtlinie