Mitarbeiterbeteiligungsprogramme werden immer beliebter. Unternehmen können damit Mitarbeiter am Erfolg beteiligen, sie langfristig binden – und unter bestimmten Voraussetzungen gibt es dafür einen steuerlichen Vorteil.
Aber Vorsicht: Eine scheinbar kleine Einschränkung im Beteiligungsprogramm kann diesen Vorteil gefährden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom 23.07.2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)).
Was war passiert?
Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern ein Aktienprogramm an. Die Mitarbeiter konnten einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren. Zusätzlich erhielten sie vom Arbeitgeber einen Bonus in Form weiterer Aktien. Das Unternehmen behandelte die daraus entstehenden Vorteile im Rahmen des § 3 Nr. 39 EStG als steuerfrei.
Allerdings durften bestimmte Mitarbeiter nicht teilnehmen:
– geringfügig Beschäftigte
– Auszubildende
– Mitarbeiter mit ruhendem Arbeitsverhältnis, zum Beispiel in Elternzeit
Das Finanzamt sagte: So funktioniert die Steuerbefreiung nicht.
Warum? Weil „alle Arbeitnehmer“ tatsächlich alle meint.
§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG verlangt grundsätzlich, dass das Beteiligungsangebot allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Das FG Düsseldorf legt diese Voraussetzung streng aus. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer. Sie dürfen deshalb nicht allein aufgrund ihres Beschäftigungsstatus vom Programm ausgeschlossen werden.
Interessant ist dagegen die Beurteilung von Mitarbeitern mit ruhendem Arbeitsverhältnis: Deren Ausschluss hielt das FG im konkreten Fall für unschädlich. Wenn beispielsweise während der Elternzeit keine Arbeitsleistung erbracht und kein Arbeitslohn vom Arbeitgeber bezogen wird, fehlt nach Auffassung des Gerichts das für § 3 Nr. 39 EStG erforderliche „gegenwärtige Dienstverhältnis“.
„Aber die Teilnahme wäre viel zu aufwendig …“
Genau damit argumentierte das Unternehmen. Die Einbeziehung von Minijobbern und Auszubildenden verursache zusätzliche Kosten und administrativen Aufwand. Bei manchen Mitarbeitern sei außerdem ohnehin kaum damit zu rechnen, dass sie tatsächlich teilnehmen.
Das überzeugte das FG Düsseldorf nicht. Entscheidend ist nicht, ob ein Auszubildender oder Minijobber das Angebot tatsächlich annimmt. Entscheidend ist, dass er grundsätzlich die Möglichkeit dazu bekommt.
Und genau hier liegt das Risiko für Arbeitgeber. Nach Auffassung des FG führt der Ausschluss einer Arbeitnehmergruppe nicht nur dazu, dass diese Gruppe keinen steuerfreien Vorteil erhält. Vielmehr kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für das gesamte Programm verloren gehen. Eine Bagatellgrenze nach dem Motto „Es waren doch nur ein paar Mitarbeiter“ akzeptiert das Gericht ausdrücklich nicht.
Was bedeutet das für CFO, HR und Geschäftsführung?
Wer ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufsetzt oder bereits betreibt, sollte nicht nur die Höhe der Beteiligung und die steuerliche Behandlung prüfen.
Mindestens genauso wichtig sind die Teilnahmebedingungen. Insbesondere Ausschlüsse von Minijobbern, Auszubildenden oder anderen Beschäftigtengruppen sollten vor Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG genau geprüft werden. Denn aus einer vermeintlich kleinen Klausel im Beteiligungsprogramm kann ein erhebliches Lohnsteuerrisiko für das gesamte Programm entstehen.
Wichtig: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.
Das FG Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Die Entscheidung war mit Stand 14.09.2026 noch nicht rechtskräftig.
FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2026 – 8 K 12/22 H(L)
§ 3 Nr. 39 EStG