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Mitarbeiterunterkünfte: Wann Hotelkosten gewerbesteuerlich teuer werden können

Viele Unternehmen schicken Mitarbeiter auf auswärtige Projekte.

Typische Fälle:

  1. Baustellen
  2. Montagen
  3. Entwässerungs- und Infrastrukturarbeiten
  4. Events und Konferenzen
  5. Personaldienstleistungen
  6. überregionale Kundeneinsätze

Die Unterkunftskosten werden dabei meist ganz selbstverständlich als Betriebsausgaben behandelt.

Das bleibt auch grundsätzlich richtig.

Aber:

Bei der Gewerbesteuer kann zusätzlich die sogenannte Hinzurechnung drohen.

Worum ging es beim BFH?

Eine GmbH war im Bereich Entwässerungsanlagen tätig.

Die Arbeiten fanden an wechselnden Einsatzorten statt.

Für ihre Mitarbeiter mietete die Gesellschaft dort:

  • Hotelzimmer
  • Ferienwohnungen
  • sonstige Unterkünfte

Die Kosten wurden als Betriebsausgaben abgezogen.

Das Finanzamt meinte jedoch:

Diese Mietaufwendungen müssen dem Gewerbeertrag teilweise wieder hinzugerechnet werden.

Rechtsgrundlage:

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG

Warum ist das relevant?

Bei der Gewerbesteuer werden bestimmte Aufwendungen teilweise wieder hinzugerechnet.

Dazu gehören unter anderem Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Vereinfacht gesagt:

Wenn ein Unternehmen Immobilien nutzt, die bei fiktivem Eigentum zum Anlagevermögen gehören würden, kann Gewerbesteuer-Hinzurechnung entstehen.

Das gilt nicht nur für klassische Büro- oder Lagerflächen.

Es kann auch Hotelzimmer oder Ferienwohnungen betreffen.

Was sagt der BFH?

Der BFH stellt klar:

Hotelzimmer und Ferienwohnungen sind nicht automatisch von der Hinzurechnung ausgeschlossen.

Aber sie werden auch nicht automatisch hinzugerechnet.

Entscheidend sind die konkreten betrieblichen Verhältnisse.

Eine Hinzurechnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

  1. solche Unterkünfte ständig für den Geschäftsbetrieb benötigt werden,
  2. sie immer wieder für betriebliche Zwecke vorgehalten werden müssen,
  3. es sich immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder
  4. die kurzfristig angemieteten Unterkünfte nach Art, Ausstattung und Lage austauschbar sind.

Gerade die Lage ist bei Immobilien besonders wichtig.

Wann spricht eher nichts für eine Hinzurechnung?

Eher gegen eine Hinzurechnung spricht, wenn Unterkünfte nur:

  • anlassbezogen,
  • auftragsbezogen,
  • für einzelne Tage,
  • an wechselnden Orten,
  • ohne dauerhaften betrieblichen Bedarf an genau dieser Lage

angemietet werden.

Dann fehlt häufig der Charakter eines sogenannten fiktiven Anlagevermögens.

Was bedeutet „fiktives Anlagevermögen“?

Das klingt kompliziert, ist aber im Kern einfach; man fragt gedanklich:

Würde dieses Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören, wenn das Unternehmen es nicht gemietet, sondern gekauft hätte?

Beim Hotelzimmer bedeutet das:

Würde das Unternehmen diese Unterkunft dauerhaft für seinen Betrieb vorhalten?

Oder wird sie nur kurzfristig für einen konkreten Auftrag benötigt?

Diese Unterscheidung ist entscheidend.

Wichtig für Unternehmer, CFOs und FiBu-Teams

Das Urteil betrifft vor allem Unternehmen, die regelmäßig Unterkünfte oder Räume anmieten.

Zum Beispiel:

  1. Bau- und Montageunternehmen
  2. Handwerksbetriebe mit überregionalen Baustellen
  3. Infrastruktur- und Wartungsunternehmen
  4. Event- und Konferenzveranstalter
  5. Personaldienstleister
  6. Beratungs- und Projektunternehmen mit längeren Außeneinsätzen

Für die Buchhaltung bedeutet das:

Die reine Verbuchung als Übernachtungskosten reicht nicht immer aus.

Entscheidend ist die genaue Einordnung:

  • Hotel?
  • Ferienwohnung?
  • kurzfristige Unterkunft?
  • wiederkehrender Standort?
  • gleiche Unterkunft?
  • austauschbare Unterkunft in gleicher Lage?
  • reine Übernachtung oder Paket mit Nebenleistungen?

Praxis-Tipp

Unternehmen sollten bei Mitarbeiterunterkünften dokumentieren:

  1. Für welchen Auftrag wurde die Unterkunft angemietet?
  2. Für welchen Zeitraum?
  3. An welchem Ort?
  4. War die Unterkunft einmalig oder wiederkehrend?
  5. Wurde immer dieselbe Unterkunft genutzt?
  6. Gab es zusätzliche Leistungen wie Frühstück, Reinigung oder Service?
  7. Handelt es sich wirtschaftlich eher um Miete oder um eine gemischte Hotelleistung?

Diese Informationen können für die Gewerbesteuer entscheidend sein.

Die Entscheidung im Überblick

  • BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 39/22
  • veröffentlicht am 07.05.2026
  • Vorinstanz: Sächsisches FG, Urteil vom 27.09.2022 – 3 K 1352/20

Rechtsgrundlage:

  • § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
  • § 7 GewStG
  • § 247 Abs. 2 HGB

Unser Fazit

Hotelkosten für Mitarbeiter sind nicht automatisch ein Gewerbesteuerproblem.

Aber sie können eines werden.

Vor allem dann, wenn Unterkünfte regelmäßig, planbar und austauschbar für den Betrieb benötigt werden.

Für Unternehmen mit vielen auswärtigen Einsätzen gilt daher:

Nicht nur die Rechnung zählt.

Auch der betriebliche Zusammenhang muss sauber dokumentiert werden.