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Mitgliedsbeiträge im Sportverein doch umsatzsteuerpflichtig? BFH widerspricht Finanzverwaltung 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23 klargestellt: 

Die bisherige Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen steht nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. 

Worum ging es? 

Ein gemeinnütziger Breitensportverein (e. V.) mit mehreren Abteilungen (Fußball, Schwimmen, Turnen etc.) errichtete einen Kunstrasenplatz. 

Für 2015 behandelte der Verein seine Mitgliedsbeiträge erstmals als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und machte im Gegenzug den Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltend. 

Das Finanzamt reagierte anders: 

  • Mitgliedsbeiträge seien steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 
  • daher kein Vorsteuerabzug 
  • zusätzlich wurde ein kommunaler Zuschuss als steuerpflichtig behandelt 
  • gestützt auf das BMF-Schreiben vom 04.02.2019 (BStBl I 2019, 115) sowie Abschn. 1.4 und 2.10 UStAE 

Das Niedersächsische FG (Urteil vom 10.01.2023 – 11 K 147/22) folgte im Wesentlichen der Verwaltungsauffassung. 

Der BFH hob dieses Urteil nun auf. 

Was sagt der BFH? 

1. Mitgliedsbeiträge können steuerbar sein 

Der BFH hält ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest 

(BFH, Urteil vom 09.08.2007 – V R 27/04): 

Jahresbeiträge können die Gegenleistung für Dienstleistungen des Vereins sein – auch wenn einzelne Mitglieder die Leistungen nicht tatsächlich nutzen. 

Rechtsgrundlage: 

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 
  • Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL 

Die Annahme der Finanzverwaltung, „echte“ Mitgliedsbeiträge seien generell nicht steuerbar, widerspricht dem Unionsrecht. 

Der BFH verweist ausdrücklich auf das EuGH-Urteil EuGH, Urteil vom 21.03.2002 – C-174/00 (Kennemer Golf)

2. Aber: Sind die Leistungen steuerfrei? 

Das ist die entscheidende zweite Frage. 

Wenn Leistungen steuerbar sind, muss geprüft werden, ob sie steuerfrei sind – etwa nach: 

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 

(Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen, soweit das Entgelt Teilnehmergebühren sind) 

Hier liegt das Problem: 

Das FG hatte nicht ausreichend festgestellt, 

  • welche konkreten Leistungen der Verein gegenüber den Mitgliedern erbracht hat 
  • ob es sich um eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen handelt 

Deshalb: Zurückverweisung an das FG. 

Warum ist das Urteil so wichtig? 

Weil es die bisherige Praxis vieler Vereine und Finanzämter in Frage stellt. 

Wenn Mitgliedsbeiträge steuerbar sind: 

  • Möglichkeit des Vorsteuerabzugs (z. B. bei Neubauten, Kunstrasen, Hallenbau) 
    – Gleichzeitig Umsatzsteuer auf Beiträge 

Hier steckt erhebliche Gestaltungsmacht – aber auch Risiko. 

Was heißt das konkret für dich? 

Du bist Vereinsvorstand? 

Dann solltest du prüfen: 

  • Wie sind deine Mitgliedsbeiträge ausgestaltet? 
  • Welche konkreten Leistungen stehen dahinter? 
  • Gibt es wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit größeren Investitionen? 

Du bist CFO / FiBu in einer gemeinnützigen Organisation? 

Dann ist relevant: 

  • Vorsteuerpotenzial bei größeren Bau- oder Sanierungsmaßnahmen 
  • Risiko falscher Einordnung von Zuschüssen 
  • Prüfung der Leistungsstruktur (einheitliche oder mehrere Leistungen) 

Du bist Gesellschafter oder Geschäftsführer in einer vergleichbaren Struktur? 

Auch bei Verbänden, Berufsorganisationen oder Akademien kann die Argumentation relevant sein. 

Der Kernkonflikt 

Finanzverwaltung: 

„Echte Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar.“ 

BFH und EuGH: 

„Unionsrecht kennt diese Ausnahme nicht.“ 

Das ist keine Kleinigkeit – sondern eine grundsätzliche Weichenstellung. 

Fundstellen 

  • BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23 
  • BFH, Urteil vom 09.08.2007 – V R 27/04 
  • EuGH, Urteil vom 21.03.2002 – C-174/00 (Kennemer Golf) 
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 
  • § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 
  • Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL 
  • BMF-Schreiben vom 04.02.2019 (BStBl I 2019, 115) 

Wenn dein Verein investiert oder investieren will, ist dieses Urteil kein Randthema – sondern potenziell sechs- oder siebenstellig relevant. 

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