Wir möchten eine kürzlich getroffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervorheben, die sich auf das Körperschaftsteuergesetz und den Einkommensteuergesetz § 15a bezieht. Hier die Eckpunkte:
- Fallbezug: Das Urteil vom 24. April 2024 (IV R 27/21) betrifft die Nichtanwendung des § 8c KStG a.F. auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden.
- Hintergrund: Die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde abgewiesen, was die Position der Klägerin stärkt, dass diese spezifischen verrechenbaren Verluste nicht unter die Regelung des § 8c KStG fallen.
- Bedeutung für die Praxis: Diese Entscheidung bringt Klarheit in die Behandlung von verrechenbaren Verlusten bei Umstrukturierungen und Anteilseignerwechseln, was insbesondere für Steuerberater und ihre Mandanten von hoher Relevanz ist.
Den Text zur Entscheidung ist hier zu finden: BFH
Für weitere Informationen und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.