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Nießbrauch & Wohnrecht verteuern den Immobilienkauf – oft unbemerkt 

BFH: Auch nicht eingetragene Rechte erhöhen die Grunderwerbsteuer 

Du bist Gesellschafter, Unternehmer, CFO oder im Management und kaufst ein Grundstück oder ein Erbbaurecht? 

Dann solltest du diese beiden neuen BFH-Urteile unbedingt kennen – sie können den Kauf spürbar teurer machen

Worum geht es? 

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 22.10.2025 klargestellt: 

👉 Nießbrauchrechte und Wohnungsrechte erhöhen die Grunderwerbsteuer 

👉 auch dann, wenn sie beim Kauf noch gar nicht im Grundbuch eingetragen sind 

Maßgeblich ist nicht, was im Vertrag „Kaufpreis“ heißt – sondern welche Verpflichtungen der Käufer übernimmt

Die beiden BFH-Urteile im Überblick 

1. Nießbrauch beim Erbbaurecht 

BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22 (veröffentlicht am 05.02.2026) 

Kurz gesagt: 

Übernimmt der Käufer die Verpflichtung, später ein Nießbrauchrecht zu bestellen, zählt das als zusätzliche Gegenleistung

Wichtig: 

  • Das Nießbrauchrecht war noch nicht im Grundbuch eingetragen 
  • Trotzdem musste der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs zur Grunderwerbsteuer hinzugerechnet werden 

Begründung des BFH: 

Solange ein Nießbrauch noch nicht eingetragen ist, „ruht“ er nicht auf dem Grundstück. 

Damit greift keine Ausnahme für dauernde Lasten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG

2. Übernommenes Wohnungsrecht 

BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 32/22 (veröffentlicht am 05.02.2026) 

Kurz gesagt: 

Übernimmt der Käufer ein lebenslanges Wohnungsrecht, erhöht auch das die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. 

Klarstellung des BFH: 

  • Ein persönliches Wohnungsrecht ist keine dauernde Last 
  • Es endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten 
  • Daher voll steuerrelevant 

Die entscheidende Botschaft des BFH 

Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). 

Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

  • Kaufpreis plus 
  • alle sonstigen Leistungen, die der Käufer übernimmt 

Unerheblich ist: 

  • der Verkehrswert 
  • die Bezeichnung im Kaufvertrag 
  • ob das Recht schon im Grundbuch steht 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Wenn du Immobilien oder Erbbaurechte kaufst: 

  • Vorsicht bei Nießbrauch-, Wohn- oder Nutzungsrechten 
  • Auch schuldrechtliche Verpflichtungen können Grunderwerbsteuer auslösen 
  • Die Steuerlast kann deutlich höher sein als erwartet 

Gerade bei Nachfolge-, Familien- oder Strukturierungsmodellen sollte das vor dem Notartermin sauber geprüft werden. 

Fundstellen: 

  • BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22 
  • BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 32/22 
  • §§ 1, 8, 9 GrEStG 
  • § 873 Abs. 1 BGB 

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