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Organschaft: auch mit ausländlischer GmbH

Organschaft mit ausländischer GmbH? Ja – sagt das FG Hessen.

Du arbeitest im Finanzbereich oder bist Gesellschafter einer internationalen Unternehmensgruppe? Dann ist dieses Urteil des Hessischen Finanzgerichts besonders relevant für dich.

Denn viele Unternehmen strukturieren ihre Gruppen über europäische Kapitalgesellschaften wie die niederländische BV oder die österreichische GmbH. Die spannende Frage dabei lautet:

Kann eine solche ausländische Gesellschaft in Deutschland Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft sein?

Das FG Hessen sagt klar: Ja – und räumt dabei mit einem verbreiteten Missverständnis auf.

Was war passiert?

Eine österreichische GmbH und ihre niederländische Muttergesellschaft verlegten ihren Ort der Geschäftsleitung nach Deutschland. Zwischen beiden wurde ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde nicht im deutschen Handelsregister eingetragen, sondern nur im österreichischen Firmenbuch.

Das Finanzamt lehnte die Organschaft ab – zu Unrecht, wie das FG entschied.

Die Kernaussagen des Gerichts – einfach erklärt:

  1. Auch eine niederländische BV kann Organträger sein.
    Entscheidend ist, dass die Geschäftsleitung in Deutschland sitzt und die Beteiligung einer deutschen Betriebsstätte zugeordnet werden kann.
  2. Auch eine österreichische GmbH kann Organgesellschaft sein.
    Durch die EU-Niederlassungsfreiheit muss Deutschland diese Gesellschaft wie eine deutsche GmbH behandeln.
  3. Gewinnabführungsvertrag (GAV) war wirksam – auch ohne Eintragung im deutschen Handelsregister.
    Das Gericht stellt klar:
    Bei ausländischen EU-Gesellschaften genügt die Eintragung des GAV im Register des Sitzstaates.
    Eine zusätzliche Eintragung im deutschen Register der Zweigniederlassung ist nicht erforderlich.
  4. Die Organschaft war auch tatsächlich durchgeführt.
    Trotz komplexer Gewinnverrechnungen und thesaurierter Gewinne der Tochtergesellschaft wurden Gewinn- und Verlustübertrag korrekt erfüllt.

Das FG macht unmissverständlich deutlich:

Deutschland darf EU-Gesellschaften nicht schlechter stellen als deutsche Kapitalgesellschaften.

Genau das wäre aber passiert, wenn man zwingend eine Eintragung im deutschen Handelsregister verlangt hätte.

Warum ist das für die Praxis wichtig?

  • Internationale Konzernstrukturen mit EU-Gesellschaften können steuerlich als Organschaft anerkannt werden.
  • Die Anforderungen an den Gewinnabführungsvertrag sind bei ausländischen Gesellschaften flexibler, als lange angenommen.
  • Unternehmen erhalten mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Gestaltungen.
  • Die Entscheidung stärkt die Niederlassungsfreiheit und reduziert unnötige Formalhürden.

Aber Achtung:

Die Revision beim BFH läuft (Az. I R 14/24).

Die endgültige Entscheidung steht also noch aus.

Bis dahin liefert das Urteil aber eine äußerst praxisfreundliche Linie – gerade für CFOs, Steuerabteilungen und Unternehmensgruppen mit EU-Strukturen.

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