Organschaft mit ausländischer GmbH? Ja – sagt das FG Hessen.
Du arbeitest im Finanzbereich oder bist Gesellschafter einer internationalen Unternehmensgruppe? Dann ist dieses Urteil des Hessischen Finanzgerichts besonders relevant für dich.
Denn viele Unternehmen strukturieren ihre Gruppen über europäische Kapitalgesellschaften wie die niederländische BV oder die österreichische GmbH. Die spannende Frage dabei lautet:
Kann eine solche ausländische Gesellschaft in Deutschland Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft sein?
Das FG Hessen sagt klar: Ja – und räumt dabei mit einem verbreiteten Missverständnis auf.
Was war passiert?
Eine österreichische GmbH und ihre niederländische Muttergesellschaft verlegten ihren Ort der Geschäftsleitung nach Deutschland. Zwischen beiden wurde ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde nicht im deutschen Handelsregister eingetragen, sondern nur im österreichischen Firmenbuch.
Das Finanzamt lehnte die Organschaft ab – zu Unrecht, wie das FG entschied.
Die Kernaussagen des Gerichts – einfach erklärt:
Das FG macht unmissverständlich deutlich:
Deutschland darf EU-Gesellschaften nicht schlechter stellen als deutsche Kapitalgesellschaften.
Genau das wäre aber passiert, wenn man zwingend eine Eintragung im deutschen Handelsregister verlangt hätte.
Warum ist das für die Praxis wichtig?
Aber Achtung:
Die Revision beim BFH läuft (Az. I R 14/24).
Die endgültige Entscheidung steht also noch aus.
Bis dahin liefert das Urteil aber eine äußerst praxisfreundliche Linie – gerade für CFOs, Steuerabteilungen und Unternehmensgruppen mit EU-Strukturen.
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