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Organschaft in Gefahr: BFH setzt klare 12-Monats-Frist beim Gewinnabführungsvertrag 

Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22 klargestellt: 

Ein Gewinnabführungsvertrag wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn er nicht nur formal besteht, sondern auch tatsächlich gelebt wird. 

Was heißt das einfach gesagt? 

Es reicht nicht, dass die Gewinnabführung nur irgendwo in der Buchhaltung auftaucht. 

Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Gewinnabführungsvertrag müssen 

  1. ordnungsgemäß in den Jahresabschlüssen gebucht werden und 
  2. zeitnah erfüllt werden. 

Der BFH sagt jetzt ausdrücklich: 

Grundsätzlich ist eine Erfüllung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erforderlich. 

Damit schafft das Gericht Klarheit. 

Worum ging es im Fall? 

Eine GmbH hatte mit ihrem Alleingesellschafter als Organträger einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 

Die Gewinne aus den Jahren 2009 bis 2011 wurden zwar auf dem Konto 3510 „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ verbucht. Tatsächlich abgeführt wurden sie aber nicht. 

Erst 2017 – also mehrere Jahre später – wurde versucht, die Beträge per Aufrechnung auszugleichen. 

Das war dem BFH deutlich zu spät. 

Die Kernaussage des BFH 

Die bloße Buchung auf einem Verrechnungskonto genügt nicht automatisch. Warum? 

Weil damit die Forderung noch nicht erfüllt ist. 

Nach Auffassung des BFH muss es zivilrechtlich zu einem echten Ausgleich kommen, also z. B. durch: 

  • Zahlung, 
  • wirksame Aufrechnung, 
  • oder einen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss. 

Wer nur Forderungen „ansammelt“, ohne sie tatsächlich auszugleichen, riskiert die steuerliche Anerkennung der Organschaft. 

Warum ist das für die Praxis so relevant? 

Wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann die Folge gravierend sein: 

Die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft wird nicht anerkannt. 

Das bedeutet: 

Der Gewinn bleibt steuerlich bei der Organgesellschaft hängen – mit entsprechendem Risiko für KörperschaftsteuerGewerbesteuer und gegebenenfalls auch für bereits ergangene Steuerbescheide. 

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten 

Gerade Gesellschafter, Geschäftsführer, CFOs und FiBu-Teams sollten jetzt prüfen: 

  • Werden Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem GAV sauber im Jahresabschluss abgebildet? 
  • Erfolgt die tatsächliche Erfüllung rechtzeitig? 
  • Gibt es echte Verrechnungskonten mit Gegenbuchungen und Rechnungsabschluss? 
  • Oder werden Gewinnabführungen nur fortlaufend „mitgeschleppt“? 

Fazit 

Das BFH-Urteil bringt eine klare Botschaft: 

Ein Gewinnabführungsvertrag muss nicht nur unterschrieben, sondern auch sauber umgesetzt werden. 

Für die Praxis heißt das: 

Buchung allein reicht nicht. Die tatsächliche Abwicklung muss innerhalb von grundsätzlich 12 Monaten nach Fälligkeit erfolgen. 

Wer Organschaften nutzt, sollte seine Prozesse jetzt überprüfen – idealerweise gemeinsam mit Steuerberatung, FiBu und Geschäftsführung. 

Fundstellen 

  • BFH, Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22 
  • veröffentlicht am 12.03.2026 
  • § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 
  • § 17 Satz 1 KStG 
  • § 291 Abs. 1 AktG 
  • Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 21.06.2022 – 10 K 1406/18 
  • Bezugnahme des BFH auf: BFH, Urteil vom 02.11.2022 – I R 37/19 

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