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Organschaft trotz atypisch stiller Beteiligung? Der BFH klärt auf!

Du bist Geschäftsführer, CFO oder Gesellschafter?

Dann ist diese Entscheidung des BFH besonders wichtig für dich!

In zwei aktuellen Urteilen (BFH vom 11.12.2024, I R 17/21 und I R 33/22) hat der Bundesfinanzhof klargestellt:

➡️ Auch wenn an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann sie Organgesellschaft in einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein.

➡️ Der "ganze Gewinn" muss trotzdem an den Organträger abgeführt werden – aber nur nach Abzug des Anteils für den atypisch still Beteiligten.

Das heißt für die Praxis:

Eine atypisch stille Beteiligung steht der Organschaft nicht mehr grundsätzlich im Weg!

Wichtig bleibt, dass der Gewinn richtig ermittelt und abgeführt wird.

Achtung: Für die gewerbesteuerliche Organschaft gelten teilweise andere Regeln ❗ – hier können atypisch stille Beteiligungen weiterhin problematisch sein.

Was bedeutet das für dich?

✅ Mehr Flexibilität bei Unternehmensstrukturen.

✅ Sicherheit bei bestehenden Organschaftsverhältnissen.

✅ Eine klare Abgrenzung zur früheren Verwaltungspraxis.

Wenn du also in deinem Unternehmen Organschaften nutzt oder planst, solltest du diese neue Rechtsprechung kennen!

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