Du bist Geschäftsführer, CFO oder Gesellschafter?
Dann ist diese Entscheidung des BFH besonders wichtig für dich!
In zwei aktuellen Urteilen (BFH vom 11.12.2024, I R 17/21 und I R 33/22) hat der Bundesfinanzhof klargestellt:
➡️ Auch wenn an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann sie Organgesellschaft in einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein.
➡️ Der "ganze Gewinn" muss trotzdem an den Organträger abgeführt werden – aber nur nach Abzug des Anteils für den atypisch still Beteiligten.
Das heißt für die Praxis:
Eine atypisch stille Beteiligung steht der Organschaft nicht mehr grundsätzlich im Weg!
Wichtig bleibt, dass der Gewinn richtig ermittelt und abgeführt wird.
Achtung: Für die gewerbesteuerliche Organschaft gelten teilweise andere Regeln ❗ – hier können atypisch stille Beteiligungen weiterhin problematisch sein.
Was bedeutet das für dich?
✅ Mehr Flexibilität bei Unternehmensstrukturen.
✅ Sicherheit bei bestehenden Organschaftsverhältnissen.
✅ Eine klare Abgrenzung zur früheren Verwaltungspraxis.
Wenn du also in deinem Unternehmen Organschaften nutzt oder planst, solltest du diese neue Rechtsprechung kennen!
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