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Organträger ohne Dienstleistung? So einfach geht’s!

Du bist Geschäftsführer oder CFO einer Holdingstruktur? Oder betreust Organschaften steuerlich? Dann ist dieses Urteil für dich Gold wert!

Der BFH hat klargestellt:

Auch eine rein geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann als Organträgerin für eine körperschaftsteuerliche Organschaft anerkannt werden – ohne eigene entgeltliche Dienstleistungen oder „klassische“ gewerbliche Tätigkeit.

Der Fall:

Eine GmbH wurde auf eine KG ausgegliedert, die als neue Holding fungierte – allerdings nur geschäftsleitend. Das Finanzamt lehnte die Organschaft ab, weil die KG keine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe.

Der BFH sah das anders!

Schon eine planmäßige Einflussnahme auf die Tochtergesellschaften genügt – das reicht aus, um als gewerbliche Tätigkeit zu gelten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG i. V. m. § 15 EStG).

🎯 Was heißt das für die Praxis?

✔️ Kein Zwang mehr zu „künstlichen“ Dienstleistungen, nur um gewerblich zu wirken

✔️ Mehr Gestaltungsspielraum bei Umstrukturierungen

✔️ Klare Rechtsicherheit für geschäftsleitende Holdings (z. B. in PE-/VC-Strukturen)

Mein Tipp:

Wenn du an einer Holdingstruktur mit Organschaften beteiligt bist – prüfe jetzt, ob du durch das Urteil neue Spielräume gewinnen kannst.

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