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Parallelimporte = verdeckte Gewinnausschüttung? Was der BFH jetzt entschieden hat!

Du bist Geschäftsführer eines international tätigen Konzerns oder steuerlich verantwortlich für einen internationalen Konzern mit Inlandsvertrieb? Dann solltest du dieses neue BFH-Urteil kennen! Worum geht’s?

Der BFH hat entschieden: Marketingaufwand der deutschen Vertriebsgesellschaft kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, wenn dadurch auch Parallelimporte begünstigt werden – selbst wenn die ausländische Konzernmutter diese Importe gar nicht gewollt hat.

Der Fall in Kürze:

🔹 Eine deutsche GmbH vertreibt Konzernarzneimittel in Deutschland.

🔹 Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kaufen Apotheken einen Teil davon als günstigere Parallelimporte.

🔹 Diese Parallelimporte laufen wirtschaftlich über den Gesamtkonzern – profitieren also indirekt von der Marketingarbeit der deutschen GmbH.

🔹 Der BFH sagt: Das ist nicht „neutral“ – sondern ein Vorteil für die Konzernmutter. Und dieser Vorteil muss fremdüblich vergütet werden.

Was bedeutet das für dich?

👉 Wenn deine deutsche Vertriebsgesellschaft durch Marketingaktivitäten mittelbar auch den Umsatz der Konzernmutter steigert – droht eine vGA!

👉 Besonders relevant in Branchen mit gesetzlichen Parallelimport-Regelungen (z. B. § 129 SGB V im Arzneimittelbereich).

👉 Das betrifft nicht nur Arzneimittel – sondern kann auch auf andere Konstellationen übertragbar sein, in denen Konzerntöchter faktisch Konzerninteressen fördern.

Was jetzt wichtig ist:

✅ Vertriebsstrukturen und Verrechnungspreise prüfen

✅ Marketingaufwand und Nutzen fair zuordnen

✅ vGA-Risiken aktiv minimieren – bevor das Finanzamt zuschlägt

Gerne unterstützen wir euch dabei, steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und sauber zu dokumentieren.

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