Du bist Geschäftsführer eines international tätigen Konzerns oder steuerlich verantwortlich für einen internationalen Konzern mit Inlandsvertrieb? Dann solltest du dieses neue BFH-Urteil kennen! Worum geht’s?
Der BFH hat entschieden: Marketingaufwand der deutschen Vertriebsgesellschaft kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, wenn dadurch auch Parallelimporte begünstigt werden – selbst wenn die ausländische Konzernmutter diese Importe gar nicht gewollt hat.
Der Fall in Kürze:
🔹 Eine deutsche GmbH vertreibt Konzernarzneimittel in Deutschland.
🔹 Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kaufen Apotheken einen Teil davon als günstigere Parallelimporte.
🔹 Diese Parallelimporte laufen wirtschaftlich über den Gesamtkonzern – profitieren also indirekt von der Marketingarbeit der deutschen GmbH.
🔹 Der BFH sagt: Das ist nicht „neutral“ – sondern ein Vorteil für die Konzernmutter. Und dieser Vorteil muss fremdüblich vergütet werden.
Was bedeutet das für dich?
👉 Wenn deine deutsche Vertriebsgesellschaft durch Marketingaktivitäten mittelbar auch den Umsatz der Konzernmutter steigert – droht eine vGA!
👉 Besonders relevant in Branchen mit gesetzlichen Parallelimport-Regelungen (z. B. § 129 SGB V im Arzneimittelbereich).
👉 Das betrifft nicht nur Arzneimittel – sondern kann auch auf andere Konstellationen übertragbar sein, in denen Konzerntöchter faktisch Konzerninteressen fördern.
Was jetzt wichtig ist:
✅ Vertriebsstrukturen und Verrechnungspreise prüfen
✅ Marketingaufwand und Nutzen fair zuordnen
✅ vGA-Risiken aktiv minimieren – bevor das Finanzamt zuschlägt
Gerne unterstützen wir euch dabei, steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und sauber zu dokumentieren.
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