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Pensionszusage an Gesellschafter? Der BFH verschärft den Fremdvergleich

Du bist Gesellschafter-Geschäftsführer? 

Du planst eine Pensionszusage über Entgeltumwandlung? 

Dann solltest du diese beiden aktuellen Urteile des BFH unbedingt kennen. 

Am 19.02.2026 wurden zwei wichtige Entscheidungen veröffentlicht: 

  • BFH, Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23 
  • BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 

Es geht um ein sensibles Thema: 

Wann ist eine Pensionszusage an einen Gesellschafter steuerlich anerkannt – und wann wird sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt? 

Rechtsgrundlagen: 

  • § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 
  • § 6a EStG 
  • ggf. BetrAVG (Betriebsrentengesetz) 

1. Urteil: Verzinsung bei Entgeltumwandlung 

BFH, I R 4/23 

Im Streitfall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage mit 6 % Verzinsung gegeben. 

Ein fremder Arbeitnehmer bekam für seine arbeitgeberfinanzierte Zusage nur 3 %. 

Das Finanzamt sagte: 

„Interner Fremdvergleich – mehr als 3 % ist unangemessen → vGA.“ 

Der BFH sagt: 

So einfach ist es nicht. 

Wichtigste Aussagen: 

  1. Man darf keine Äpfel mit Birnen vergleichen. 
    Eine arbeitnehmerfinanzierte Zusage (Entgeltumwandlung) ist nicht mit einer arbeitgeberfinanzierten vergleichbar. 
  2. Entscheidend ist die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Arbeitnehmers. 
    Also: Gehalt + Tantieme + Pension + sonstige Vorteile. 
  3. Nur der Teil, den der Arbeitgeber wirtschaftlich mitfinanziert, fließt in diese Prüfung ein. 
  4. Liegt die Garantieverzinsung deutlich über dem risikoarmen Marktzins, trägt der Arbeitgeber ein Risiko. 
    Dann liegt eine (Mit-)Finanzierung vor. 
  5. Bei mischfinanzierten Zusagen gelten wieder klassische Prüfkriterien:
    • Erdienbarkeit 
    • Probezeit 
    • Angemessenheit 

Zusätzlich wichtig: 

Ein zu 40 % beteiligter Geschäftsführer mit Vetorecht kann unter den Insolvenzschutz des BetrAVG fallen. 

Das heißt: Auch arbeitsrechtliche Fragen sind relevant. 

2. Urteil: Pension kurz nach Gründung – trotzdem zulässig? 

BFH, I R 50/22 

Hier wurde einem 60-jährigen Alleingesellschafter kurz nach Gründung der GmbH eine Pension zugesagt. 

Finanziert ausschließlich durch Entgeltumwandlung. 

Garantieverzinsung: 3 %. 

Das Finanzamt meinte: 

  • Keine Probezeit 
  • Nicht mehr erdienbar 
  • Zu spät im Leben 
    → vGA 

Der BFH sagt: 

Eine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung ist grundsätzlich auch dann fremdüblich, 

  • wenn sie ohne Probezeit erfolgt 
  • wenn sie unmittelbar nach Gründung vereinbart wird 
  • selbst wenn der Geschäftsführer bereits älter ist 

Aber nur unter einer Bedingung: 

Der Arbeitgeber darf kein signifikantes Finanzierungsrisiko tragen. 

Das bedeutet konkret: 

  • Keine überhöhte Garantieverzinsung 
  • Kein künstlich erhöhtes Gehalt kurz vor Umwandlung 
  • Keine versteckte Mitfinanzierung 
  • Insolvenzschutz muss gewährleistet sein 

Fehlt der Insolvenzschutz, ist die Zusage regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen. 

Was heißt das für dich als… 

Gesellschafter-Geschäftsführer 

Eine Entgeltumwandlung ist kein Selbstläufer. 

Wenn der Zinssatz zu hoch ist oder dein Gehalt „passend gemacht“ wurde, kann es zur vGA kommen. 

CFO / FiBU 

Rückstellungen nach § 6a EStG sind nur zulässig, wenn: 

  • Schriftform 
  • klare Leistungsbeschreibung 
  • kein verdeckter Arbeitgeberanteil 
  • Fremdvergleich eingehalten 

Die Finanzverwaltung prüft hier sehr genau. 

Unternehmer im Mittelstand 

Pensionszusagen sind ein starkes Gestaltungsinstrument. 

Aber sie sind auch ein steuerliches Minenfeld. 

Kernaussage der Urteilsserie 

Der BFH schärft den Maßstab. 

Nicht jede Entgeltumwandlung ist automatisch sauber. 

Nicht jede hohe Verzinsung ist automatisch vGA. 

Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung. 

Und genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. 

Wenn du bestehende Pensionszusagen in deiner GmbH hast, lohnt sich jetzt eine Überprüfung – insbesondere bei: 

  • hohen Garantieverzinsungen 
  • Zusagen kurz nach Gründung 
  • sprunghaft erhöhten Gehältern 
  • fehlendem Insolvenzschutz. 

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