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Pflichtteilsverzicht: Auch Ratenzahlung bleibt einkommensteuerfrei 

Du regelst die Vermögensnachfolge in der Familie oder berätst dazu im Unternehmen? Dann ist dieses BFH-Urteil wichtig. 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 klargestellt: 

Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht sind nicht einkommensteuerbar – auch dann nicht, wenn sie in Raten gezahlt werden. 

Worum ging es? 

Die Eltern hatten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf den Sohn übertragen. Die Tochter verzichtete dafür auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Als Ausgleich sollte sie ein sogenanntes Gleichstellungsgeld erhalten. Dieses wurde in zwei unverzinsten Raten gezahlt. 

Das Finanzamt meinte: 

Weil die zweite Rate erst später fällig war, müsse man diese nach § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufteilen. Der vermeintliche Zinsanteil sei dann als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. 

Der BFH hat das anders gesehen. 

Die Kernaussage des BFH 

Die Zahlung ist keine einkommensteuerbare Einnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG

Warum? 

Weil die Abfindung nicht aus einem steuerbaren Leistungsaustausch stammt. Sie wird vielmehr unentgeltlich auf erbrechtlicher Grundlage gewährt – als Gegenleistung für den lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. 

Der BFH stellt klar: 

Auch wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird und diese Raten grundsätzlich unter § 12 Abs. 3 BewG fallen könnten, macht das die Zahlung nicht zu steuerpflichtigem Einkommen

Was bedeutet das praktisch? 

Für Familien, Unternehmer und Berater ist das eine wichtige Entscheidung zur Rechtssicherheit bei vorweggenommener Erbfolge

Denn der BFH sagt im Ergebnis: 

  • Keine Besteuerung als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 
  • Keine Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG 
  • Die Zahlung kann allenfalls schenkungsteuerlich relevant sein, insbesondere nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 

Warum ist das für mittelständische Unternehmer besonders relevant? 

Gerade bei der Übergabe von GmbH-Anteilen, Mitunternehmeranteilen oder Betriebsvermögen innerhalb der Familie werden Pflichtteilsverzichte häufig genutzt, um Streit zu vermeiden und Nachfolgen sauber zu strukturieren. 

Das Urteil hilft dabei, ein häufiges Risiko zu entschärfen: 

Die reine Ratenzahlung einer Abfindung führt nicht automatisch zu steuerpflichtigen Zinseinkünften. 

Aber Vorsicht 

Das Urteil bedeutet nicht, dass in solchen Fällen nie Einkommensteuer entsteht. 

Der BFH weist ausdrücklich auf Grenzen hin. Steuerpflicht kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn: 

  • der Erbfall bereits eingetreten ist, 
  • eine verzinsliche Stundungsvereinbarung geschlossen wird, 
  • oder die Gestaltung wirtschaftlich eher einem Darlehen ähnelt. 

Hier muss also weiterhin sehr genau auf die Vertragsstruktur geachtet werden. 

Fazit 

Das Urteil des BFH vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 ist eine sehr gute Nachricht für die Nachfolgegestaltung in Familienunternehmen: 

Eine Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht bleibt auch bei Ratenzahlung grundsätzlich einkommensteuerfrei. 

Für die Praxis heißt das: 

Wer Unternehmensnachfolge, Gleichstellung unter Geschwistern und Pflichtteilsverzichte gestaltet, sollte diese Entscheidung kennen – und bestehende oder geplante Übergabeverträge daran messen. 

Fundstellen: 

  • BFH, Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 
  • ECLI: DE:BFH:2026:U.200126.VIIIR6.23.0 
  • Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 20.12.2022 – 5 K 1615/20 
  • Relevante Vorschriften: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1 EStG, § 12 Abs. 3 BewG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, § 2346 Abs. 2 BGB 

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