Du hast eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, um im Pflegefall besser abgesichert zu sein? Gut gedacht – aber steuerlich bringt dir das (noch) nichts.
Der BFH (Urteil vom 24.07.2025 – X R 10/20) hat entschieden:
Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung sind keine abziehbaren Sonderausgaben.
Warum?
Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein „Teilleistungssystem“ entschieden:
Die gesetzliche Pflegeversicherung soll nur einen Teil der Kosten abdecken – den Grundschutz.
Alles, was du zusätzlich absicherst, ist freiwillig und nicht vom Staat steuerlich gefördert.
Das Gericht hält das für verfassungsgemäß:
Was heißt das für dich konkret?
Wenn dein jährlicher Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen schon durch Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist, bleiben Zusatzversicherungen steuerlich wirkungslos – selbst wenn sie sinnvoll sind.
Fazit:
Eine private Pflegezusatzversicherung kann finanziell sinnvoll sein – aber nicht aus Steuersicht.
Der Gesetzgeber könnte das in Zukunft ändern – aktuell bleibt der steuerliche Vorteil jedoch aus.
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