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Private Pflegezusatzversicherung: gut für den Ernstfall – aber steuerlich (noch) kein Vorteil

Du hast eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, um im Pflegefall besser abgesichert zu sein? Gut gedacht – aber steuerlich bringt dir das (noch) nichts.

Der BFH (Urteil vom 24.07.2025 – X R 10/20) hat entschieden:

Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung sind keine abziehbaren Sonderausgaben.

Warum?

Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein „Teilleistungssystem“ entschieden:

Die gesetzliche Pflegeversicherung soll nur einen Teil der Kosten abdecken – den Grundschutz.

Alles, was du zusätzlich absicherst, ist freiwillig und nicht vom Staat steuerlich gefördert.

Das Gericht hält das für verfassungsgemäß:

  • Nur die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (also der Basisabsicherung) müssen steuerfrei gestellt werden.
  • Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung gehen über das gesetzlich vorgesehene Minimum hinaus – und fallen daher unter den allgemeinen Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG).

Was heißt das für dich konkret?

Wenn dein jährlicher Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen schon durch Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist, bleiben Zusatzversicherungen steuerlich wirkungslos – selbst wenn sie sinnvoll sind.

Fazit:

Eine private Pflegezusatzversicherung kann finanziell sinnvoll sein – aber nicht aus Steuersicht.

Der Gesetzgeber könnte das in Zukunft ändern – aktuell bleibt der steuerliche Vorteil jedoch aus.

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