Veränderte Lebensumstände, eine Schenkung oder aber ein Erbfall – der Verkauf einer privaten Immobilie kann unterschiedliche Gründe haben, doch immer steht die Frage im Raum: Ist dieser Verkauf prinzipiell steuerpflichtig? In einem kürzlich gefällten Urteil stand diese Steuerpflicht zwar außer Frage, allerdings wurde hier bewertet, ob eine Veräußerung den Eltern oder den Kindern zuzuordnen ist.
Grundsätzlich ist festzuhalten: Liegen zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre, ist prinzipiell eine Steuerpflicht gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wann ein Gebäude errichtet wurde, relevant ist das jeweilige Datum des Kauf- und Verkaufsvertrages des Grundstücks. Allerdings gibt es von dieser gesetzlichen Regelung wie so oft Ausnahmen. Sollte die Besitzdauer keine zehn Jahre betragen haben, liegt zwar ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor, wird jedoch trotzdem nicht besteuert, wenn seit dem Erwerb beziehungsweise in den vorangegangenen drei Kalenderjahren die Immobilie ausschließlich für private Wohnzwecke genutzt wurde.
In dem oben erwähnten Urteil erwarb eine Mutter ein Grundstück, das sie ein Jahr später an ihre Kinder unentgeltlich überschrieb. Diese veräußerten das Grundstück am selben Tag an einen Außenstehenden mit Gewinn. Obwohl nur eine kurze Zeitspanne zwischen Übertragung und Veräußerung lag und die Mutter sogar den Verkauf anbahnte, ist der steuerpflichtige Verkauf den Kindern zuzurechnen. In diesem Fall können hier niedrigere Steuersätze sowie unverbrauchte Grundfreibeträge angesetzt werden.
Ob diese Ausnahmen weiterhin bestehen bleiben, ist indes fraglich. Die voraussichtlich neuen Regierungsparteien deuteten bereits an, eine Verschärfung vornehmen zu wollen. So plant die SPD beispielsweise die Abschaffung der Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinnen aus nicht selbst genutzten Grundstücken. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden und stehen Ihnen gerne für Fragen rund um den Immobilienverkauf zur Verfügung.
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