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Privatnutzung trotz Verbot? Beim GmbH-Chef kann das steuerlich teuer werden. 

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17.12.2025 – I B 17/24 klargestellt: 

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gilt beim Firmenwagen steuerlich ein strengerer Maßstab als bei „normalen“ Arbeitnehmern. 

Worum geht es? 

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH mehrere hochwertige Fahrzeuge im Betriebsvermögen, darunter mehrere Porsche. 

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Schwester, die ebenfalls angestellt war, nutzten Fahrzeuge der GmbH. Schriftliche Nutzungsvereinbarungen gab es nicht. Fahrtenbücher wurden ebenfalls nicht geführt. 

Das Finanzamt unterstellte eine Privatnutzung und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. 

Das Hessische Finanzgericht bestätigte dies, und der BFH hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. 

Die Kernaussage des BFH 

Viele kennen die Rechtsprechung bei Arbeitnehmern: 

Dort reicht der sogenannte Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres aus, um zu sagen, dass ein Dienstwagen überhaupt privat überlassen wurde. 

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist das aber anders. 

Der BFH sagt: 

Die Rechtsprechung des VI. Senats zur lohnsteuerlichen Privatnutzung von Dienstwagen ist nicht auf Fälle der unbefugten Privatnutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu übertragen. 

Mit anderen Worten: 

Wenn ein beherrschender oder alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer Zugriff auf ein betriebliches Fahrzeug hat, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde. 

Und genau das kann dann auf Ebene der GmbH zu einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führen. 

Warum ist das so wichtig? 

Der steuerliche Unterschied ist enorm: 

  • Beim Arbeitnehmerfall geht es typischerweise um Arbeitslohn 
  • Beim Gesellschafter-Geschäftsführerfall kann es um eine verdeckte Gewinnausschüttung gehen 

Der BFH begründet die strengere Sicht vor allem damit, dass beim Gesellschafter-Geschäftsführer oft der typische Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fehlt. 

Das heißt praktisch: 

Ein bloßes Privatnutzungsverbot hilft oft nicht weiter, wenn es in der Realität keine wirksame Kontrolle gibt. 

Was Unternehmen daraus mitnehmen sollten 

Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer, CFOs, CEOs und FiBU-Teams ist die Botschaft klar: 

Wer Firmenwagen nur betrieblich nutzen will, muss das nicht nur behaupten, sondern auch sauber dokumentieren und organisatorisch absichern. 

Denn kritisch wird es vor allem dann, wenn 

  • keine klare schriftliche Vereinbarung existiert, 
  • kein Fahrtenbuch geführt wird, 
  • der Geschäftsführer unbeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat, 
  • keine wirksamen Kontrollen bestehen, 
  • hochwertige Fahrzeuge im Betriebsvermögen vorhanden sind. 

Praxisfolge 

Fehlt diese saubere Trennung, kann das Finanzamt schnell sagen: 

Das Fahrzeug wurde privat genutzt — und zwar nicht als normaler Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung. 

Das kann zu Mehrsteuern bei der GmbH und oft auch zu weiterem Prüfungsstoff bei Gesellschafter und Geschäftsführung führen. 

Unser Praxishinweis 

Wer in der GmbH Fahrzeuge hält, sollte die Gestaltung prüfen: 

  • Gibt es klare Nutzungsvereinbarungen
  • Ist ein Privatnutzungsverbot wirklich belastbar umgesetzt? 
  • Gibt es ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
  • Sind Zugriff, Schlüsselgewalt und Kontrolle sauber geregelt? 
  • Ist die bisherige Handhabung auch einer Außenprüfung gewachsen? 

Gerade bei inhabergeführten GmbHs ist das ein Klassiker mit hohem Risiko. 

Fundstellen 

  • BFH, Beschluss vom 17.12.2025 – I B 17/24 
  • Hessisches FG, Urteil vom 24.01.2024 – 8 K 1129/20 
  • § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 
  • Verfahrensrechtlich außerdem: § 115 Abs. 2 FGO 

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