Zahlst du Lizenzvergütungen ins Ausland? Dann ist dieser Beitrag für dich besonders wichtig!
Denn seit dem 1.1.2024 gilt: Du kannst dir die Quellensteuer sparen – ohne langes BZSt-Verfahren!
Worum geht’s?
➡️ Bei der Überlassung von Rechten (z. B. Software, Musik, Text, Know-how) an ausländische Partner musste bisher fast immer 15 % Steuer + Soli einbehalten und ans BZSt gemeldet werden.
➡️ Die neue Regelung (§ 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG) erlaubt es jetzt: Bei Beträgen bis 10.000 € pro Jahr und Empfänger kannst du direkt das DBA anwenden.
➡️ Heißt: Steuer entfällt ganz oder wird stark reduziert, je nach Land.
Was bedeutet das konkret?
💡 Bei einer Zahlung von z. B. 8.000 € an einen US-Autor kannst du die Vergütung vollständig ohne Abzug leisten – ganz ohne Freistellungsbescheinigung!
💡 Selbst bei größeren Verträgen kannst du die Zahlung auf zwei Jahre verteilen (je 10.000 €) und so die Freigrenze optimal ausnutzen.
Aber Vorsicht:
🔎 Jedes DBA hat eigene Regeln!
🔎 Bei manchen Ländern (z. B. Frankreich, Österreich) lauern besondere Fallstricke.
🔎 Wendet ihr die Regelung falsch an, haftet der deutsche Zahler für die gesamte Steuer – auch rückwirkend
Praxis-Tipp für CFOs, FiBu & Geschäftsführung:
✅ Nutzt die neue 10.000 €-Freigrenze gezielt für kleinere Lizenzvergütungen
✅ Prüft mit dem Steuerberater das DBA im Einzelfall
✅ Bei Unsicherheit lieber doch Abzug vornehmen – sonst droht Haftung
Übrigens: Das BZSt braucht für Bescheinigungen aktuell oft über ein Jahr – die neue Regelung ist daher ein echter Gamechanger für viele Unternehmen - zumindest für kleinere Anwendungsfälle!
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