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Rechteüberlassung ins Ausland? So sparst du dir die Quellensteuer – ganz legal!

Zahlst du Lizenzvergütungen ins Ausland? Dann ist dieser Beitrag für dich besonders wichtig!

Denn seit dem 1.1.2024 gilt: Du kannst dir die Quellensteuer sparen – ohne langes BZSt-Verfahren!

Worum geht’s?

➡️ Bei der Überlassung von Rechten (z. B. Software, Musik, Text, Know-how) an ausländische Partner musste bisher fast immer 15 % Steuer + Soli einbehalten und ans BZSt gemeldet werden.

➡️ Die neue Regelung (§ 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG) erlaubt es jetzt: Bei Beträgen bis 10.000 € pro Jahr und Empfänger kannst du direkt das DBA anwenden.

➡️ Heißt: Steuer entfällt ganz oder wird stark reduziert, je nach Land.

Was bedeutet das konkret?

💡 Bei einer Zahlung von z. B. 8.000 € an einen US-Autor kannst du die Vergütung vollständig ohne Abzug leisten – ganz ohne Freistellungsbescheinigung!

💡 Selbst bei größeren Verträgen kannst du die Zahlung auf zwei Jahre verteilen (je 10.000 €) und so die Freigrenze optimal ausnutzen.

Aber Vorsicht:

🔎 Jedes DBA hat eigene Regeln!

🔎 Bei manchen Ländern (z. B. Frankreich, Österreich) lauern besondere Fallstricke.

🔎 Wendet ihr die Regelung falsch an, haftet der deutsche Zahler für die gesamte Steuer – auch rückwirkend

Praxis-Tipp für CFOs, FiBu & Geschäftsführung:

✅ Nutzt die neue 10.000 €-Freigrenze gezielt für kleinere Lizenzvergütungen

✅ Prüft mit dem Steuerberater das DBA im Einzelfall

✅ Bei Unsicherheit lieber doch Abzug vornehmen – sonst droht Haftung

Übrigens: Das BZSt braucht für Bescheinigungen aktuell oft über ein Jahr  – die neue Regelung ist daher ein echter Gamechanger für viele Unternehmen - zumindest für kleinere Anwendungsfälle!

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