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Riester vergessen? Nach Bestandskraft ist es zu spät.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden:

Wer den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG nutzen möchte, muss dieses Wahlrecht rechtzeitig ausüben.

Das bedeutet vereinfacht:

Nur weil der Riester-Anbieter die Beitragsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, heißt das noch nicht, dass der Sonderausgabenabzug automatisch beantragt ist.

Was war passiert?

Ein Ehepaar hatte für das Jahr 2019 eine Einkommensteuererklärung abgegeben.

Der Kläger hatte Riester-Beiträge von rund 1.948 € gezahlt.

Diese Daten lagen dem Finanzamt elektronisch vor.

In der Steuererklärung selbst wurden die Beiträge aber nicht angegeben.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung der Riester-Beiträge.

Im Bescheid stand ein Hinweis: Wer prüfen lassen möchte, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als die Zulage, solle innerhalb der Einspruchsfrist die Anlage AV einreichen.

Das Ehepaar reagierte aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH sagt klar:

Der Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge ist ein Wahlrecht.

Dieses Wahlrecht muss grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübt werden.

Eine spätere Erklärung reicht nicht aus.

Auch die elektronische Datenübermittlung durch den Anbieter ersetzt diese Wahlrechtsausübung nicht.

Warum ist das wichtig?

Viele Steuerpflichtige verlassen sich darauf, dass elektronisch übermittelte Daten automatisch richtig berücksichtigt werden.

Das ist gefährlich.

Denn bei Wahlrechten gilt:

Das Finanzamt darf nicht immer einfach automatisch die steuerlich günstigste Variante anwenden.

Manchmal muss der Steuerpflichtige selbst aktiv werden.

Wichtig für Privatpersonen:

Steuerbescheide sollten nicht nur wegen offensichtlicher Zahlenfehler geprüft werden.

Auch die Erläuterungen zum Bescheid können entscheidend sein.

Im konkreten Fall stand der Hinweis zwar in einem langen Textblock ohne besonders gute Leserführung.

Trotzdem sah der BFH den Hinweis noch als ausreichend an.

Praxis-Fazit:

Elektronisch übermittelte Daten sind hilfreich.

Sie ersetzen aber nicht jede notwendige Erklärung, jeden Antrag oder jedes steuerliche Wahlrecht.

Wer einen Steuerbescheid bestandskräftig werden lässt, kann später nicht immer über Korrekturvorschriften wie § 175b AO oder § 129 AO zurück.

Aktenzeichen und Rechtsgrundlagen:

BFH, Urteil vom 15.04.2026, X R 28/24

Veröffentlicht am 25.06.2026

Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 19.09.2024, 10 K 932/22

Relevante Vorschriften:

§ 10a EStG

§ 89 Abs. 1 Satz 1 AO

§ 129 AO

§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO

§ 175b Abs. 1 und 2 AO

§§ 351, 177 AO

§ 180 Satz 3 ZPO

§ 189 ZPO

§ 10 Abs. 4 AltvDV