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Schachtelprivileg (GewSt) verloren trotz Anteilstausch? Der 1. Januar entscheidet 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.12.2025 – I R 9/23 entschieden: 

Bei der Gewerbesteuer zählt beim sogenannten Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG) ausschließlich, ob die Beteiligung am 1. Januar des Jahres mindestens 15 % beträgt. 

Nicht irgendwann im Laufe des Jahres. 

Nicht rückwirkend. 

Nicht durch Umwandlungstricks. 

Worum geht es überhaupt? 

Grundsätzlich gilt: 

  • Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften sind nach § 8b Abs. 1 KStG körperschaftsteuerfrei. 
  • Für die Gewerbesteuer werden diese Erträge aber nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet. 
  • Ausnahme: das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG)

Voraussetzung: 

Die Beteiligung muss zu Beginn des Erhebungszeitraums (also am 1.1.) mindestens 15 % betragen. 

Der konkrete Fall 

Ein Gesellschafter brachte im April 2016 seine Anteile an einer GmbH im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 in eine andere GmbH ein. Im September 2016 wurde eine Dividende ausgeschüttet. 

Die GmbH meinte: 

„Wir treten doch in die Rechtsstellung des bisherigen Gesellschafters ein. Also gilt das Schachtelprivileg.“ 

Das Finanzamt sagte: 

„Am 1.1.2016 wart ihr noch nicht beteiligt. Also kein Schachtelprivileg.“ 

Das FG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2022 – 14 K 392/22 G,F) gab zunächst der GmbH recht. Der BFH kassierte das Urteil. 

Die Kernaussage des BFH 

Der BFH stellt klar: 

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 erlaubt nur die Anrechnung von Zeiträumen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit steuerlich relevant ist. 

Aber: 

Beim Schachtelprivileg zählt kein Zeitraum. 

Es zählt ein Stichtag – der 1. Januar. 

Und ein Stichtag ist kein Zeitraum. 

Deshalb keine Anrechnung der Vorbesitzzeit. 

Kein Eintritt in die frühere Beteiligungsdauer. 

Kein Schachtelprivileg. 

Der BFH bestätigt damit seine Urteile vom 11.07.2023 

(I R 21/20; I R 36/20; I R 40/20; I R 45/20). 

Was heißt das für dich als Unternehmer oder CFO? 

Wenn du Beteiligungen im laufenden Jahr einbringst, tauschst oder umstrukturierst: 

  • Prüfe genau, ob du am 1. Januar bereits mindestens 15 % hältst. 
  • Plane Umstrukturierungen rechtzeitig vor Jahresbeginn. 
  • Rechne bei unterjährigen Einbringungen mit Gewerbesteuerbelastung auf Dividenden. 
  • Verlasse dich nicht auf die „Rechtsnachfolge“ nach UmwStG bei Stichtagsregelungen. 

Gerade bei Holding-Strukturen kann das schnell sechs- oder siebenstellige Auswirkungen haben. 

Praxishinweis 

Dieses Urteil zeigt erneut: 

Bei der Gewerbesteuer sind Stichtagsregelungen knallhart. 

Wer Umwandlungen plant, sollte die zeitliche Komponente genauso ernst nehmen wie die Bewertungsfrage. 

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