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Schweizer Stiftung & deutsche Steuerpflicht? Der BFH bringt Klarheit!

Du arbeitest mit ausländischen Stiftungen – z. B. aus der Schweiz?

Dann kennst du vermutlich die Stolperfallen des Außensteuergesetzes – insbesondere § 15 AStG.

Die gute Nachricht: Der BFH hat jetzt ein klares Urteil gesprochen, das vielen betroffenen Stiftern und Begünstigten (z. B. Kindern, Enkeln) hilft.

Worum geht’s konkret?

Bisher galt: Wer eine ausländische Familienstiftung (z. B. mit Sitz in der Schweiz) nutzt, musste damit rechnen, dass das Vermögen und die Erträge der Stiftung dem Stifter oder seinen Angehörigen steuerlich zugerechnet werden. Das kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen – auch ohne echte Verfügungsgewalt!

Jetzt stellt der BFH klar:

➡️ Wenn das Stiftungskapital rechtlich und tatsächlich nicht mehr unter der Kontrolle der Familie steht – etwa weil der Stiftungsrat frei entscheidet und keine klagbaren Ansprüche bestehen –, darf keine Zurechnungsbesteuerung erfolgen.

➡️ Und das gilt nicht nur bei EU-/EWR-Stiftungen, sondern auch für Drittstaaten-Stiftungen – z. B. aus der Schweiz, den USA oder UK. 🇨🇭🇺🇸🇬🇧

➡️ Grund: Die Kapitalverkehrsfreiheit der EU schützt auch Drittstaatenfälle!

Was bedeutet das für dich?

Nutzt du – oder deine Mandanten – eine Familienstiftung im Ausland? Dann lohnt sich ein Blick in die Satzung und die tatsächliche Gestaltung.

Denn mit guter Struktur kann man Zurechnungsbesteuerung in Deutschland vermeiden – und zwar auch bei Drittstaaten-Stiftungen.

Mein Tipp:

👉 Lass deine Stiftungskonstruktionen mit Blick auf § 15 AStG und EU-Recht prüfen.

👉 Gerade bei langfristiger Vermögensnachfolge kann das enorme steuerliche Vorteile bringen – und Rechtssicherheit für dich und deine Familie schaffen.

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