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Selbständig und Betriebs-Pkw? Dann ist dieses BFH-Urteil wichtig.

Viele Unternehmer, Freiberufler und Selbständige nutzen ihren betrieblichen Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Büro.

Klingt alltäglich.

Steuerlich kann es aber schnell teuer werden.

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt:

Ein Büro kann eine Betriebsstätte sein – auch wenn dort nicht täglich gearbeitet wird.

Das bedeutet:

Fahrten zwischen Wohnung und diesem Büro sind steuerlich nicht wie normale betrieblich veranlasste Fahrten zu behandeln.

Sie unterliegen einer besonderen Abzugsbeschränkung.

Worum ging es konkret?

Ein selbständiger Vermittler hatte:

  1. ein betriebliches Fahrzeug,
  2. kein Fahrtenbuch,
  3. die Anwendung der 1 %-Regelung,
  4. ein eigenes Büro außerhalb seiner Wohnung,
  5. mehrere Angestellte, die dort arbeiteten.

Das Finanzamt kürzte die Betriebsausgaben für den Pkw.

Grund:

Die Fahrten zwischen Wohnung und Büro wurden als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte behandelt.

Der Kläger war anderer Meinung.

Er argumentierte unter anderem:

  • seine Haupttätigkeit finde im Außendienst statt,
  • er fahre häufig direkt von zu Hause zu Kunden,
  • das Büro werde nur gelegentlich aufgesucht,
  • deshalb liege keine relevante Betriebsstätte vor.

Der BFH sah das anders.

Was sagt der BFH?

Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort,

an dem oder von dem aus ein Selbständiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt.

Dafür braucht es:

  1. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung,
  2. eine gewisse Dauerhaftigkeit,
  3. ein wiederholtes Aufsuchen zur beruflichen Tätigkeit.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Büro täglich oder mindestens 15 Tage im Monat aufgesucht wird.

Warum war das Büro hier eine Betriebsstätte?

Aus Sicht des BFH sprachen mehrere Punkte dafür:

  • dort arbeiteten Angestellte,
  • dort wurden Unterlagen aufbewahrt,
  • dort wurden Weisungen erteilt,
  • dort wurden Entscheidungen getroffen,
  • für diese Adresse wurden Steuererklärungen abgegeben,
  • der Kläger suchte das Büro wiederholt auf.

Damit war das Büro die Betriebsstätte des Klägers.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Büro waren daher steuerlich nur beschränkt abziehbar.

Wichtig für Unternehmer und Selbständige

Das Urteil zeigt:

Auch wenn die eigentliche Arbeit oft beim Kunden, im Außendienst oder aus dem Homeoffice erfolgt, kann ein externes Büro trotzdem steuerlich als Betriebsstätte gelten.

Das gilt insbesondere dann, wenn dort:

  1. Mitarbeiter tätig sind,
  2. Verwaltungsaufgaben erledigt werden,
  3. Unterlagen aufbewahrt werden,
  4. Entscheidungen getroffen werden,
  5. die Unternehmensorganisation zusammenläuft.

1 %-Regelung ohne Fahrtenbuch? Hier liegt das Risiko.

Besonders relevant ist das Urteil bei betrieblichen Fahrzeugen, die:

  • zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden,
  • ohne Fahrtenbuch geführt werden,
  • nach der 1 %-Regelung versteuert werden.

Dann kann zusätzlich eine Kürzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach der 0,03 %-Regelung erfolgen.

Vereinfacht gesagt:

Der Betriebsausgabenabzug wird gekürzt, soweit die Kosten über die Entfernungspauschale hinausgehen.

Praxis-Tipp

Wer als Selbständiger oder Unternehmer einen Betriebs-Pkw nutzt, sollte prüfen:

  1. Gibt es ein Büro außerhalb der Wohnung?
  2. Wird dieses Büro regelmäßig oder wiederholt aufgesucht?
  3. Arbeiten dort Mitarbeiter?
  4. Werden dort zentrale betriebliche Aufgaben erledigt?
  5. Wird ein Fahrtenbuch geführt oder die 1 %-Regelung genutzt?

Gerade ohne Fahrtenbuch kann die pauschale Kürzung schnell nachteilig sein.

Die Entscheidung im Überblick

  • BFH, Urteil vom 05.02.2026 – III R 18/25
  • veröffentlicht am 07.05.2026
  • Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 25.01.2024 – 6 K 2390/22

Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
  • § 9 Abs. 4 EStG
  • § 12 AO

Unser Fazit

Für Selbständige und Unternehmer gilt:

Das eigene Büro außerhalb der Wohnung kann steuerlich schneller zur Betriebsstätte werden, als man denkt.

Wer seinen Betriebs-Pkw nach der 1 %-Regelung versteuert und kein Fahrtenbuch führt, sollte die steuerlichen Folgen der Fahrten zwischen Wohnung und Büro im Blick behalten.