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Soli nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:

Der Solidaritätszuschlag bleibt – zumindest vorerst.

Auch wenn viele gehofft haben, dass der „Soli“ nach dem Auslaufen des Solidarpakts II (Ende 2019) endlich komplett fällt – das höchste deutsche Gericht sieht dafür keinen verfassungsrechtlichen Zwang.

Worum geht’s?

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe.
  • Laut Gericht darf der Bund eine solche Abgabe erheben, wenn er zusätzlichen Finanzbedarf hat.
  • Und genau diesen Bedarf sieht das Gericht auch heute noch, vor allem im Zusammenhang mit den Folgekosten der Wiedervereinigung.

Was heißt das für dich? Wenn du zu den rund 10 % gehörst, die weiterhin Soli zahlen müssen (z. B. GmbH-Gesellschafter, Unternehmer oder Spitzenverdiener), dann bleibt der Zuschlag vorerst Teil deiner Steuerlast.

Bitter? Ja.

Verfassungswidrig? Nein – sagt Karlsruhe.

Wichtig: Die Entscheidung betrifft nicht nur private Steuerzahler, sondern auch Unternehmen (z. B. über Körperschaftsteuer).

Unser Tipp:

Schau dir deine Steuerbelastung im Detail an – es gibt oft Gestaltungsmöglichkeiten, um insgesamt steuerlich besser dazustehen.

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