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Spende in die Schweiz – steuerlich absetzbar? Vorsicht, teurer Denkfehler

Viele Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen engagieren sich international – auch mit Spenden an Stiftungen im Ausland, etwa in der Schweiz. 

Die Erwartung ist oft klar: gemeinnützig = steuerlich absetzbar. 

Der BFH sagt jetzt: So einfach ist das nicht. 

Worum ging es konkret? 

Eine Erblasserin hatte 2017 an eine gemeinnützige Stiftung in der Schweiz gespendet. 

Der Alleinerbe wollte die Spenden später in der deutschen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. 

Das Finanzamt lehnte ab – und bekam bis zum Bundesfinanzhof Recht. 

Die Kernaussage des BFH 

Spenden an ausländische Stiftungen können grundsätzlich abzugsfähig sein. 

Aber nur, wenn die ausländische Organisation alle deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen erfüllt – und der Spender das auch nachweist. 

Eine Gemeinnützigkeit nach ausländischem Recht reicht nicht aus. 

Warum scheiterte der Spendenabzug hier? 

  • Die Stiftung war zwar nach Schweizer Recht steuerbefreit 
  • Aber:
    • Satzung und Unterlagen zeigten nicht eindeutig, 
      dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nach deutschem Recht verfolgt 
    • Wichtige Dokumente (z. B. ein verbindliches Stiftungs-Reglement) fehlten 
  • Die Beweislast liegt beim Spender – nicht beim Finanzamt 

Kein Verstoß gegen EU-Recht 

Der BFH stellte klar: 

Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) wird nicht verletzt, nur weil Deutschland seine eigenen steuerlichen Maßstäbe anlegt – selbst bei Spenden in die Schweiz. 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Du bist Unternehmer, Gesellschafter oder vermögende Privatperson? Dann solltest du dir merken: 

  • Spenden ins Ausland sind kein Selbstläufer 
  • Auch bei EU-/EWR-Stiftungen gilt: 
    deutsche Gemeinnützigkeitsmaßstäbe entscheiden 
  • Ohne saubere Satzung, klare Zweckdefinition und vollständige Nachweise 
    → kein Steuerabzug 
  • Im Zweifel sollte vor der Spende geprüft werden, 
    ob die Organisation einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft entspricht 

Unser Fazit 

Gutes tun ist richtig. 

Aber wer steuerlich profitieren will, muss bei Auslandsspenden besonders sorgfältig dokumentieren – sonst wird aus der guten Tat schnell ein steuerliches Risiko. 

Fundstellen 

  • BFH, Urteil vom 01.10.2025 – X R 20/22 
  • § 10b EStG 
  • § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 
  • §§ 51–68 AO 
  • Art. 63 AEUV 

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