Viele Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen engagieren sich international – auch mit Spenden an Stiftungen im Ausland, etwa in der Schweiz.
Die Erwartung ist oft klar: gemeinnützig = steuerlich absetzbar.
Der BFH sagt jetzt: So einfach ist das nicht.
Worum ging es konkret?
Eine Erblasserin hatte 2017 an eine gemeinnützige Stiftung in der Schweiz gespendet.
Der Alleinerbe wollte die Spenden später in der deutschen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen.
Das Finanzamt lehnte ab – und bekam bis zum Bundesfinanzhof Recht.
Die Kernaussage des BFH
Spenden an ausländische Stiftungen können grundsätzlich abzugsfähig sein.
Aber nur, wenn die ausländische Organisation alle deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen erfüllt – und der Spender das auch nachweist.
Eine Gemeinnützigkeit nach ausländischem Recht reicht nicht aus.
Warum scheiterte der Spendenabzug hier?
Kein Verstoß gegen EU-Recht
Der BFH stellte klar:
Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) wird nicht verletzt, nur weil Deutschland seine eigenen steuerlichen Maßstäbe anlegt – selbst bei Spenden in die Schweiz.
Was bedeutet das für die Praxis?
Du bist Unternehmer, Gesellschafter oder vermögende Privatperson? Dann solltest du dir merken:
Unser Fazit
Gutes tun ist richtig.
Aber wer steuerlich profitieren will, muss bei Auslandsspenden besonders sorgfältig dokumentieren – sonst wird aus der guten Tat schnell ein steuerliches Risiko.
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