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Steuerbescheid nicht gefunden – reicht das für den Einspruch?

Du bist Erbe oder kümmerst dich um den Nachlass eines Angehörigen – und findest einen alten Steuerbescheid nicht?

Dann liegt der Gedanke nahe: „Vielleicht ist der Bescheid damals gar nicht angekommen.“

Aber genau hier zieht der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Grenze. Der BFH hat mit Urteil vom 11.06.2026 – VI R 16/24 entschieden: Bestreitet ein Erbe als Rechtsnachfolger, dass der Verstorbene einen Steuerbescheid erhalten hat, reicht die bloße Aussage „Der Bescheid war nicht in den Unterlagen“ grundsätzlich nicht aus.

Warum?

Wenn der Steuerpflichtige selbst sagt, er habe einen Bescheid nie erhalten, berichtet er über etwas aus seinem eigenen Wahrnehmungsbereich.

Ein Erbe kann das Jahre später häufig gerade nicht. Er kann meist nur feststellen:

Der Bescheid ist heute nicht mehr auffindbar. Das bedeutet aber noch nicht, dass er damals nicht angekommen ist.

Im konkreten Fall war die Steuerpflichtige bereits verstorben. Ihre Unterlagen waren nach Angaben der Beteiligten gut sortiert. Die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018 waren vorhanden – der Bescheid für 2016 aber nicht. Die Rechtsnachfolgerin argumentierte deshalb, der Bescheid sei vermutlich nie zugegangen.

Dem BFH genügte das nicht. Für die Richter müssen belastbare Tatsachen vorliegen, die konkrete und begründete Zweifel am damaligen Zugang des Bescheids wecken. Das bloße Nichtauffinden Jahre später reicht dafür regelmäßig nicht.

Interessant ist auch ein weiteres Detail: Das Finanzamt hatte die im Bescheid ausgewiesene Steuererstattung von 178,62 Euro tatsächlich überwiesen. Auch daraus konnte nach Auffassung des BFH eher ein Hinweis darauf entstehen, dass der Bescheid angekommen war – insbesondere weil die Steuerpflichtige damals nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt hatte, keinen Bescheid erhalten zu haben.

Was bedeutet das praktisch?

Für Erben, Testamentsvollstrecker und Berater wird es deutlich schwieriger, Jahre später allein anhand einer unvollständigen Aktenlage die Bekanntgabe eines Steuerbescheids infrage zu stellen.

Wer die gesetzliche Bekanntgabevermutung widerlegen will, braucht möglichst konkrete Hinweise auf das damalige Zugangsgeschehen.

Beispiele könnten etwa dokumentierte Postprobleme, damaliger Schriftverkehr oder eine bereits zu Lebzeiten erfolgte Erklärung des Steuerpflichtigen sein, dass der Bescheid nicht eingegangen ist.

Der wichtigste Punkt:

„Wir haben den Bescheid im Nachlass nicht gefunden“ ist nicht dasselbe wie „Der Bescheid ist nie angekommen.“

Und genau dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob ein Steuerbescheid längst bestandskräftig ist – oder noch angegriffen werden kann.

Hinweis:

Im entschiedenen Fall galt noch die damalige Dreitagevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Nach aktueller Rechtslage gilt grundsätzlich eine Viertagevermutung.

Rechtsgrundlagen und Fundstellen:

BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 16/24

Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 – 4 K 870/21 E

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – Bekanntgabevermutung bei postalisch übermittelten Verwaltungsakten

§ 122 Abs. 1 Satz 4 AO – Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten

§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO