„Wenn wir vom Finanzamt sowieso Geld zurückbekommen, kann eine verspätete Steuererklärung doch nicht so schlimm sein.“ Genau das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt.
In einem aktuellen Fall wurde eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung deutlich verspätet abgegeben. Zunächst hatte das Finanzamt sogar eine Umsatzsteuer-Zahllast festgesetzt. Später änderte sich das Bild jedoch komplett: Aus der Nachzahlung wurde eine Erstattung zugunsten des Unternehmens. Trotzdem blieb ein Verspätungszuschlag von 325 Euro bestehen.
Der BFH hielt das grundsätzlich für zulässig.
Warum?
Der Verspätungszuschlag soll nicht nur verhindern, dass sich jemand durch eine verspätete Steuerzahlung einen finanziellen Vorteil verschafft. Er soll vor allem dafür sorgen, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden.
Deshalb hilft das Argument: „Ich hatte durch die Verspätung doch gar keinen finanziellen Vorteil“
nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht weiter.
Auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens muss das Finanzamt nicht allein deshalb berücksichtigen, weil der gesetzlich vorgesehene Verspätungszuschlag wirtschaftlich spürbar ist. Mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat
Besonders wichtig für die Praxis:
Nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO beträgt der Verspätungszuschlag bei entsprechenden Steuererklärungen grundsätzlich 0,25 % der maßgeblichen Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Auch bei einer Steuererstattung kann daher ein Verspätungszuschlag entstehen.
Im entschiedenen Fall summierte sich dieser Mindestbetrag auf 325 Euro.
Das zeigt: Eine eigentlich erfreuliche Steuererstattung schützt nicht vor den Folgen einer verspäteten Erklärung.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Gerade Geschäftsführer, CFOs und Finanzbuchhaltungen sollten Abgabefristen nicht nur deshalb ernst nehmen, weil möglicherweise Steuern nachgezahlt werden müssen.
Auch bei einem erwarteten Vorsteuerüberschuss oder einer Steuererstattung bleibt die fristgerechte Abgabe wichtig.
Denn eine verspätete Erklärung kann Geld kosten – selbst wenn das Finanzamt am Ende Geld überweist.
Interessant ist außerdem die verfahrensrechtliche Seite:
Wird ein Verspätungszuschlag zunächst zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt und verändert sich die Steuerfestsetzung während eines laufenden Klageverfahrens später zu einer Erstattung, kann das Finanzamt erneut über den Verspätungszuschlag nach der Ermessensregelung des § 152 Abs. 1 AO entscheiden.
Dieser neue Bescheid wird nach § 68 Satz 1 FGO automatisch Gegenstand des bereits laufenden Klageverfahrens.
Die Botschaft des BFH ist damit ziemlich eindeutig:
Eine Steuererstattung ist kein Freifahrtschein für eine verspätete Steuererklärung.
Wer Fristen einhält, vermeidet nicht nur Ärger mit dem Finanzamt, sondern gegebenenfalls auch unnötige Verspätungszuschläge.
Fundstelle:
BFH, Urteil vom 07.05.2026 – V R 35/24, veröffentlicht am 03.09.2026
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2024 – 7 K 7067/22
Relevante Vorschriften:
§ 152 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 10 AO
§ 5 AO
§ 68 Satz 1 FGO
§ 102 FGO