Dann kennst du das steuerliche Einlagekonto – aber wusstest du auch, dass „vergessene“ Einlagen vielleicht doch noch gerettet werden können?
Der BFH hat am 25.02.2025 ein Urteil gefällt, das Unternehmen mit „verlorenen“ Einlagen neue Chancen eröffnet
Worum geht’s?
Wenn Gesellschafter eine Einlage leisten, muss diese in das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) erklärt werden. Wird das vergessen, gilt die Einlage steuerlich als verloren (zumindest ist die Rechtsprechung zu offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO uneinig – bisher.
Doch das BFH-Urteil (VIII R 41/23) stellt nun klar:
Auch nicht erklärte Einlagen können im Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vom Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ausgenommen werden – wenn sie eindeutig nachgewiesen sind.
Was heißt das konkret?
Dann muss nicht zwingend ein Sonderausweis gebildet werden, wenn die Einlage nachweisbar von den Gesellschaftern stammt – selbst wenn das steuerliche Einlagekonto offiziell bei 0 € steht.
Tipp für Unternehmer & Steuerberater:innen:
Wenn in der Vergangenheit Einlagen "vergessen" wurden, lohnt sich jetzt ein genauer Blick in die Kapitalentwicklung. Es besteht echte Hoffnung, dass solche Beträge künftig doch noch steuerlich berücksichtigt werden können.
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