Das klingt zunächst absurd. Steuerrechtlich kann genau das aber passieren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte einen besonders anschaulichen Fall zu entscheiden: Ein Anleger erzielte Einnahmen aus sogenannten Stillhaltergeschäften. Vereinfacht gesagt erhielt er Prämien dafür, dass ein anderer Anleger Aktien zu vorher vereinbarten Bedingungen von ihm kaufen konnte.Wurde die Option ausgeübt, musste er die Aktien liefern. Da er diese noch nicht besaß, musste er sie zunächst kaufen. Dabei entstanden erhebliche Verluste.
Wirtschaftlich gehörten Einnahmen und Verluste also zusammen. Steuerlich wurden sie jedoch getrennt behandelt.
Die Stillhalterprämien waren steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Die Verluste aus den Aktiengeschäften wurden dagegen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften behandelt und durften nach der damaligen Rechtslage nicht einfach mit den Prämieneinnahmen verrechnet werden.
Die Folge: Es konnte Einkommensteuer entstehen, obwohl der entsprechenden steuerlichen Bemessungsgrundlage wirtschaftlich kein vergleichbarer Zuwachs an Leistungsfähigkeit gegenüberstand.
Kann das wirklich richtig sein?
Grundsätzlich ja. Der BFH hatte bereits klargestellt, dass die getrennte steuerliche Behandlung der Geschäfte dem damaligen Willen des Gesetzgebers entsprach.
Aber es gibt eine wichtige Grenze. Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17.07.2025 – 2 K 827/23, dass in einer solchen Konstellation eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen kann.
Der entscheidende Gedanke dahinter ist bemerkenswert: Steuern sollen sich grundsätzlich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren.Entsteht durch das Zusammenspiel verschiedener steuerlicher Vorschriften eine Steuerbelastung, obwohl tatsächlich kein entsprechender Zuwachs an Leistungsfähigkeit vorhanden ist, kann das im Einzelfall gegen das Übermaßverbot und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen.
Dabei spielt auch das Existenzminimum eine wichtige Rolle. Nach Auffassung des FG muss jährlich betrachtet werden, ob dem Steuerpflichtigen und seiner Familie trotz der Steuerbelastung das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum verbleibt.
Aber Vorsicht: Das Urteil ist kein Freifahrtschein für die Verrechnung steuerlich nicht verrechenbarer Verluste.
Das FG betont ausdrücklich: Allein die Tatsache, dass Verluste steuerlich nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, macht die Besteuerung noch nicht unbillig.
Auch Unkenntnis über die steuerlichen Folgen hilft nicht weiter.
Es geht vielmehr um besondere Härtefälle, in denen die gesetzlichen Verlustbeschränkungen zu einer Belastung führen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Warum ist das für Unternehmer, CFOs und Steuerpflichtige interessant?
Der Fall zeigt einen wichtigen Grundsatz: Eine Steuerfestsetzung kann gesetzlich korrekt sein – und trotzdem kann geprüft werden müssen, ob ihr Ergebnis im konkreten Einzelfall sachlich unbillig ist.
Gerade bei hohen Verlusten, Verlustverrechnungsbeschränkungen oder außergewöhnlichen wirtschaftlichen Situationen lohnt es sich deshalb, nicht nur die eigentliche Steuerfestsetzung anzusehen.
Auch die Billigkeitsregelungen des Steuerrechts können relevant sein.
Rechtlicher Hintergrund:
§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F.;
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2025 – 2 K 827/23.
Vorausgegangen waren unter anderem BFH, Beschluss vom 18.04.2023 – IX B 33/22, sowie BFH, Urteil vom 12.07.2016 – IX R 11/14.
Die Sache ist noch nicht abgeschlossen: Die Revision ist beim BFH unter IX R 27/25 anhängig