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Steuern | FAQ zur Energiepreispauschale

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ zur Energiepreispauschale (EPP)

Durch die gestiegenen Energiepreise sollen Arbeitnehmer entlastet werden. Deshalb wurde eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen, geltend für Arbeitnehmer denen zur Einkunftserzielung Fahrkosten entstehen und dadurch stark belastet sind. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder Fragen und Antworten veröffentlicht.

Es wurden folgende Details und Fragen ausgearbeitet:

I. Allgemeines

Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

II. Anspruchsberechtigung

1. Wer ist anspruchsberechtigt?

2. Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?

3. Welche Dienstverhältnisse werden anerkannt (z. B. unter Angehörigen)?

4. Sind Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner anspruchsberechtigt?

5. Erhalten Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die EPP?

6. Wann und wie lange muss die Tätigkeit ausgeübt werden?

7. Kann eine Person die EPP und zusätzlich die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger erhalten?

III. Entstehung des Anspruchs

Welche Bedeutung hat der 1. September 2022 für die EPP?

IV. Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

1. Wie wird die EPP festgesetzt?

2. Müssen Steuerpflichtige einen gesonderten Antrag zur Festsetzung der EPP in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 stellen?

3. Erhalten Ehegatten/Lebenspartner die doppelte EPP?

4. Wird auch für Arbeitnehmer eine EPP festgesetzt?

V. Anrechnung auf die Einkommensteuer

Welche Auswirkungen hat die EPP auf die Einkommensteuer?

VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

1. In welchen Fällen erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?

2. In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?

3. Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 das Dienstverhältnis wechselt?

4. Wie ist zu verfahren, wenn der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitnehmer vor dem 1. September 2022 ausgeschieden ist?

5. Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitgeber die fristgerechte Auszahlung der EPP versäumt, z. B. weil der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers mit monatlichem Anmeldungszeitraum erst nachträglich bekannt wird, dass ein Arbeitnehmer am 1. September 2022 eingestellt wurde?

6. Wie ist zu verfahren, wenn über die ELStAM-Änderungsliste rückwirkend der Hauptarbeitgeber geändert wird und nachträglich die Steuerklasse VI anzuwenden ist, die EPP aber bereits ausgezahlt und bei der Lohnsteuer-Anmeldung zum Abzug gebracht worden ist?

7. Wie erfährt der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber), dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt?

8. Gibt es ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“?

9. Der Arbeitnehmer hat zum 1. September 2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob. Kann der Arbeitnehmer wählen, welcher Arbeitgeber die EPP auszahlt?

10. Wann zahlt der Arbeitgeber die EPP an seine Arbeitnehmer aus?

11. Gibt es Erleichterungen für Arbeitgeber, die vierteljährlich oder jährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben?

12. Ein Arbeitnehmer ist von Januar bis September 2022 arbeitslos gemeldet und hat auch keinen Minijob. Er beginnt am 1. Oktober 2022 eine Tätigkeit als Arbeitnehmer. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen, wenn er vierteljährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt?

13. Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen?

14. Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?

15. Der Arbeitnehmer wird wegen eines sog. Sabbatical ab 1. September 2022 unentgeltlich von der Arbeit freigestellt. Bekommt der Arbeitnehmer die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt?

16. Das aktive Dienstverhältnis endet zum 31. Juli 2022 und der Arbeitnehmer bezieht eine Rente. Ab dem 1. August 2022 bezieht der ehemalige Arbeitnehmer zudem eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente (Steuerklasse I). Bekommt er die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt?

17. Bekommen Arbeitgeber die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet?

18. Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber mit monatlichem Anmeldungszeitraum die Refinanzierung auf den 10. Oktober 2022 (Lohnsteuer-Anmeldung für September 2022) verschiebt?

19. Ist die Kompensation für die ausgezahlte EPP für die Arbeitgeber eine Betriebseinnahme?

20. Werden dem Arbeitgeber die Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand erstattet?

21. Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet als Grenzpendler oder Grenzgänger in einem Nachbarland. Bekommt er die EPP trotzdem?

22. Ein Arbeitnehmer wohnt im Ausland und arbeitet als Grenzpendler in Deutschland. Bekommt er die EPP?

23. Wie ist bei bisher unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die in 2022, aber vor dem 1. September 2022 ins Ausland umgezogen sind, zu verfahren (Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht)?

24. Wie ist bei bisher beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die in 2022, aber nach dem 1. September 2022 nach Deutschland umgezogen sind, zu verfahren (Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht)?

25. Muss der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer bescheinigen?

26. Wenn der Arbeitgeber neben einem Guthaben aus der Lohnsteuer-Anmeldung noch offene Steuerschulden hat (z. B. Umsatzsteuer oder persönliche ‑ ggf. gestundete ‑ Einkommensteuer), werden diese miteinander verrechnet?

VII. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

1. Für die Bezieher welcher Einkunftsarten mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

2. Welche Einkommensteuer-Vorauszahlung wird herabgesetzt?

3. In welcher Höhe wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung herabgesetzt?

4. Wie wird die EPP an anspruchsberechtigte Personen ausgezahlt, wenn keine Einkünfte als Arbeitnehmer bezogen und keine Vorauszahlungen für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz geleistet werden?

5. Auf welche Weise erfolgt die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

6. Kann die EPP doppelt ausgezahlt werden? Was ist zu tun?

7. Kann die durch Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlte EPP im Veranlagungsverfahren zurückgefordert werden?

VIII. Steuerpflicht

1. Ist die EPP einkommensteuerpflichtig?

2. Ist die EPP lohnsteuerpflichtig?

3. In welchem Jahr ist die EPP zu versteuern?

4. Unterliegt die EPP bei Selbständigen der Umsatz- und der Gewerbesteuer?

5. Sind Steuerpflichtige, die die EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abzugeben?

6. Ist die EPP beitragspflichtig in der Sozialversicherung

7. Ist die EPP in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt?

8. Wird die EPP bei Minijobs auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 520 Euro-Grenze) angerechnet.

9. Die anspruchsberechtigte Person erzielt ausschließlich steuerfreie Einkünfte (z. B. als Übungsleiter). Ist die EPP steuerpflichtig?

10. Wirkt sich die lohnsteuerpflichtige EPP bei der sog. Riesterförderung auf die Mindesteigenbeitragsberechnung aus?

IX. Anwendung der Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung

Kann die EPP aus Billigkeitsgründen auch gewährt werden, wenn keine Anspruchsberechtigung besteht?

X. Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Macht sich eine Person strafbar, wenn sie sich die EPP durch Falschangaben auszahlen lässt?

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XI. Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen

Ist die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen?

Die Antworten und weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite des BMF:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html#Inhaltsverzeichnisbdd340c2-0c25-492c-a81d-1e3f02d6f9c9

Quelle: Bundesministerium der Finanzen https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html (Stand: 24.06.2022)
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