Du lässt dein Haus energetisch sanieren, baust das Dach aus oder investierst in neue Heizung, Dämmung & Co.?
Dann kannst du schnell in einem Förderdschungel landen: § 35a EStG, § 35c EStG, BEG-Förderung, PV-Anlage, Verlustvortrag – und plötzlich ist die schöne Steuerersparnis weg.
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 21.08.2025 bringt hier etwas mehr Klarheit – und neue Fallstricke.
1. § 35a vs. § 35c – nur einmal Förder-Bingo pro Maßnahme
Kurz gesagt:
Wichtig: Für ein und dieselbe energetische Maßnahme kannst du nicht beides nutzen.
Wenn du § 35a nimmst, ist § 35c für genau diese Maßnahme gesperrt – und umgekehrt.
Aufwendungen über den Höchstgrenzen können nicht einfach in eine andere Vorschrift „verschoben“ werden.
Spannend: Das Wahlrecht soll für jede einzelne Maßnahme gelten – auch wenn alles in einem „großen Sanierungspaket“ steckt. Hier lohnt sich genaue Planung.
2. Energetische Sanierung + Wohnflächenerweiterung
Du baust eine Gaube, stockst das Dachgeschoss auf oder machst einen Anbau und verbesserst dabei gleich die Dämmung, Fenster oder Heizung?
Gute Nachricht:
Auch die energetischen Maßnahmen an der neuen Wohnfläche können unter § 35c EStG fallen – also nicht nur am „alten“ Gebäudeteil.
Für dich als Eigentümer heißt das:
3. Eigene Firma macht die Sanierung? Wichtiges Detail!
Besonders interessant für Unternehmer:
Lässt du die energetische Maßnahme von deinem eigenen Einzelunternehmen als Fachbetrieb ausführen, brauchst du keine klassische Rechnung.
Stattdessen reicht die Dokumentation der Entnahmen als Nachweis.
Damit wird verhindert, dass die Steuerermäßigung nur deswegen scheitert, weil du dir nicht selbst eine „Rechnung“ schreiben kannst.
Wichtig: Das gilt so nicht für deine eigene GmbH – dort sind Unternehmen und Privatperson zwei verschiedene Rechtsträger.
4. PV-Anlagen – enttäuschende Botschaft
Wer gehofft hat, mit § 35c EStG die Photovoltaikanlage steuerlich extra zu fördern, wird enttäuscht:
Dachsanierung im Zusammenhang mit einer PV-Anlage kann dagegen voll nach § 35c EStG gefördert werden. Hier muss sehr genau getrennt werden, was wofür anfällt.
5. Formale Hürden ab 2025 – ohne Rechnung kein Bonus
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 gilt einheitlich:
Das gilt nun für alle Steuerermäßigungen nach § 35a (Dienstleistungen & Handwerker) und § 35c (energetische Sanierung). Barzahlung ist damit ein sicherer Weg, den Steuerbonus zu verlieren.
Was heißt das für dich als Eigentümer, FiBu, CFO oder Geschäftsführer?
Wer hier sauber plant, kann zehntausende Euro Steuervorteil für energetische Maßnahmen sichern – wer planlos fördert, verschenkt oft Geld.
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