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Steuerstundungsmodell oder Steuersparen mit Verlusten? Achtung: Nicht jeder darf sie nutzen!

Du bist Gesellschafter, Investor, CFO oder arbeitest in der FiBu?

Dann solltest du dieses neue Urteil unbedingt kennen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:

Auch steuerlich ganz legale Gestaltungen können plötzlich zu einem Problem werden – nämlich dann, wenn sie als Steuerstundungsmodell gelten.

Worum geht es ganz konkret?

Viele Investitionen starten mit Verlusten.

Diese Verluste möchte man oft mit anderen Einkünften verrechnen – um Steuern zu sparen.

Aber:

§ 15b EStG zieht hier eine klare Grenze.

Wenn das Finanzamt sagt:

„Das ist ein Steuerstundungsmodell“,

dann gilt:

  • Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden
  • sie wirken erst später, wenn Gewinne entstehen

Der Knackpunkt im aktuellen BFH-Urteil

Besonders spannend ist die Frage:

Wer ist Investor – und wer ist Initiator?

Der BFH stellt klar:

  • Passiver Anleger
    → Verlustverrechnung kann gesperrt sein
  • Gründungsgesellschafter / Initiator, der das Konzept maßgeblich mitgestaltet hat
    → kann nicht automatisch wie ein passiver Anleger behandelt werden

Oder einfacher gesagt:

Wer das Modell mitgebaut hat, ist steuerlich anders zu beurteilen als jemand, der nur „eingestiegen“ ist.

Wichtiges Detail: Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der BFH sagt ausdrücklich:

Auch Verluste, die nur durch einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) entstehen,

zählen bei der Prüfung eines Steuerstundungsmodells mit.

Das ist vielen nicht bewusst – und birgt echtes Risiko in Betriebsprüfungen.

Warum das für die Praxis so relevant ist

  • für Gesellschafter, die früh eingestiegen sind
  • für CFOs, die Investitionen steuerlich planen
  • für FiBu-Mitarbeitende, die Verluste richtig einordnen müssen
  • für Investoren, die sich auf steuerliche Effekte verlassen

Die entscheidende Frage lautet künftig häufiger:

Warst du Mitgestalter – oder nur Kapitalgeber?

Fazit

Steuerlich geplante Verluste sind kein Selbstläufer.

Gerade bei Beteiligungsmodellen entscheidet oft die Rolle des Gesellschafters, nicht nur der Vertrag.

Struktur, Timing und Einfluss auf das Konzept sind steuerlich entscheidend.

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