Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 13.11.2025 – IV R 24/23) hat klargestellt:
Ohne echtes wirtschaftliches Risiko gibt es keine Mitunternehmerschaft.
Was heißt das konkret?
Worum ging es?
Stille Gesellschafter wollten steuerlich als atypisch stille Mitunternehmer behandelt werden.
Das hätte Vorteile, z. B. bei der Gewinnzurechnung und Verlustverrechnung.
Problem:
Das Finanzgericht hatte noch gesagt:
„Das reicht vielleicht – wenn die Gesellschafter stark mitentscheiden.“
Der BFH sieht das anders.
Die Kernaussage des BFH
Mitunternehmerrisiko heißt: echtes eigenes Geld oder Vermögen ist im Risiko.
Das bedeutet:
Nicht ausreichend ist:
Selbst starke Mitspracherechte ersetzen das nicht.
Besonders wichtig (Praxis-Falle)
Viele Modelle arbeiten mit:
Der BFH sagt klar:
Das reicht nicht – solange kein echtes Vermögensrisiko besteht.
Wichtiges Detail:
Ein Vermögenseinsatz liegt nur vor, wenn:
Nicht ausreichend:
Was bedeutet das für dich?
Für Gesellschafter / Unternehmer:
Für CFO / FiBU:
Für Berater / Strukturierung:
Rechtlicher Hintergrund
Fazit
Ohne echtes wirtschaftliches Risiko keine steuerliche Mitunternehmerschaft.
Gestaltungen mit „Null Verlustrisiko“ sind steuerlich hochriskant.
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