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Stiller Gesellschafter ohne Verlustrisiko? Steuerlich kein Mitunternehmer. 

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 13.11.2025 – IV R 24/23) hat klargestellt: 

Ohne echtes wirtschaftliches Risiko gibt es keine Mitunternehmerschaft. 

Was heißt das konkret? 

Worum ging es? 

Stille Gesellschafter wollten steuerlich als atypisch stille Mitunternehmer behandelt werden. 

Das hätte Vorteile, z. B. bei der Gewinnzurechnung und Verlustverrechnung

Problem: 

  • Keine Beteiligung am Verlust 
  • Keine Nachschusspflicht 
  • Stattdessen nur das Risiko, keinen Gewinn zu bekommen 

Das Finanzgericht hatte noch gesagt: 

„Das reicht vielleicht – wenn die Gesellschafter stark mitentscheiden.“ 

Der BFH sieht das anders. 

Die Kernaussage des BFH 

Mitunternehmerrisiko heißt: echtes eigenes Geld oder Vermögen ist im Risiko. 

Das bedeutet: 

  • Beteiligung am Gewinn UND am Verlust 
  • Beteiligung an stillen Reserven und Geschäftswert 
  • Oder zumindest ein Beitrag, der dein eigenes Vermögen belastet 

Nicht ausreichend ist: 

  • Nur kein Gewinn zu bekommen 
  • Dienstleistungen „umsonst“ zu erbringen 
  • Reisekosten oder Aufwand zu tragen, ohne echtes Kapitalrisiko 

Selbst starke Mitspracherechte ersetzen das nicht. 

Besonders wichtig (Praxis-Falle) 

Viele Modelle arbeiten mit: 

  • „Dienstleistungseinlagen“ 
  • Verzicht auf Vergütung 
  • rein erfolgsabhängiger Vergütung 

Der BFH sagt klar: 

Das reicht nicht – solange kein echtes Vermögensrisiko besteht. 

Wichtiges Detail: 

Ein Vermögenseinsatz liegt nur vor, wenn: 

  • ein Anspruch bereits entstanden ist und darauf verzichtet wird 

Nicht ausreichend: 

  • bloß zukünftige Leistungen zu versprechen 

Was bedeutet das für dich? 

Für Gesellschafter / Unternehmer: 

  • Vorsicht bei „atypisch stillen“ Gestaltungen 
  • Ohne Verlustrisiko → keine Mitunternehmerschaft 
  • Steuerliche Effekte können komplett wegfallen 

Für CFO / FiBU: 

  • Bestehende Beteiligungsmodelle prüfen 
  • Risiko falscher Gewinnzuordnung 
  • Gefahr von Korrekturen und Steuernachzahlungen 

Für Berater / Strukturierung: 

  • Mitunternehmerrisiko sauber dokumentieren 
  • „Kosmetische“ Modelle ohne echtes Risiko vermeiden 

Rechtlicher Hintergrund 

  • BFH, Urteil v. 13.11.2025 – IV R 24/23 
  • Mitunternehmerbegriff: ständige BFH-Rechtsprechung 
  • Stille Gesellschaft: §§ 230 ff. HGB 
  • Klagebefugnis: § 48 FGO (n.F.) 

Fazit 

Ohne echtes wirtschaftliches Risiko keine steuerliche Mitunternehmerschaft. 

Gestaltungen mit „Null Verlustrisiko“ sind steuerlich hochriskant. 

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